Abhören
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.
ist das heimliche Überwachen der sprachlichen Äußerungen eines Menschen (z.B. bei Telefongesprächen). Das A. ist grundsätzlich verboten und vielfach strafbar. Das A. zu Zwecken der Strafverfolgung ist in engen Grenzen zulässig (vgl. § 100 a StPO, nicht bei Steuerstraftaten, deswegen dort auch keine Verwertung der durch A. erlangten Erkenntnisse). Lit.: Zimmermann, G., Staatliches Abhören, 2001
1.
A. des nichtöffentlich gesprochenen, durch Telekommunikation übermittelten Wortes Abhörverbot, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Sendeanlagenmissbrauch, Tonaufnahme, unzulässige.
2.
A. des nichtöffentlich gesprochenen Wortes innerhalb und außerhalb der Wohnung Datenerhebung, Einsatz technischer Mittel, nachrichtendienstliche Mittel, Sendeanlagenmissbrauch, Tonaufnahme, unzulässige, Tonbandaufnahmen, Wohnung, Unverletzlichkeit der -.
3.
A. durch Nutzung einer Mithöreinrichtung Mithören.
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