Abkömmling

Diese Bezeichnung wird im Erbrecht und Familienrecht verwendet. Abkömmlinge sind nur Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder etc., wobei als Besonderheit auch Adoptivkinder hierzu gerechnet werden. Es wird nicht unterschieden zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Besondere Bedeutung erlangt dieser Begriff im Erbrecht und im Unterhaltsrecht.

Verwandter in absteigender Linie (eheliches und nichteheliches Kind, Enkel, Urenkel). Begriff hat Bedeutung im Familien-, Erb- und Steuerrecht.

ist, wer von einer Person in gerader Linie abstammt, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Heute sind in der BRD auch nichteheliche Kinder rechtlich als A. ihres Erzeugers anerkannt.

ist der Verwandte eines Menschen in absteigender Linie (z. B. Kind, Enkel, Urenkelin). Er hat grundsätzlich ein gesetzliches Erbrecht, einen Anspruch auf Unterhalt und besondere Rechte im Steuerrecht. Lit.: Bausch, H., Der Begriff des Abkömmlings in Gesetz und rechtsgeschäftlicher Praxis, FamRZ 1980, 413

sind die Kinder und weitere Nachkommen eines Menschen (z. B. Enkel). Der Begriff ist von Bedeutung insbes. im Erbrecht (Erbfolge, Auslegung von Verfügungen von Todes wegen), aber auch im Familienrecht (Verwandtschaft, Abstammung) und Steuerrecht (Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer).




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