Abstraktes Rechtsgeschäft

(lat. abstractus losgelöst), Rechtsgeschäft, das im Gegensatz zum Kausalgeschäft vom Rechtsgrund (Kausa) losgelöst ist; z. B. A übereignet B ein Buch (Übereignung) wird Eigentümer, auch wenn kein wirksamer Rechtsgrund, z. B. Kauf, vorliegt; A hat nur einen Anspruch gegen B aus ungerechtfertigter Bereicherung. Diese Unabhängigkeit vom Kausalgeschäft bezeichnet man als Abstraktionsprinzip im Gegensatz zum Einheitsprinzip, bei dem B Eigentümer aufgrund des Kaufs wird (so zum Beispiel im französischen Recht).

Rechtsgeschäft.




Vorheriger Fachbegriff: Abstraktes Geschäft | Nächster Fachbegriff: Abstraktion


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen