Abstraktes Rechtsgeschäft (lat. abstractus losgelöst), Rechtsgeschäft, das im Gegensatz zum Kausalgeschäft vom Rechtsgrund (Kausa) losgelöst ist; z. B. A übereignet B ein Buch (Übereignung) wird Eigentümer, auch wenn kein wirksamer Rechtsgrund, z. B. Kauf, vorliegt; A hat nur einen Anspruch gegen B aus ungerechtfertigter Bereicherung. Diese Unabhängigkeit vom Kausalgeschäft bezeichnet man als Abstraktionsprinzip im Gegensatz zum Einheitsprinzip, bei dem B Eigentümer aufgrund des Kaufs wird (so zum Beispiel im französischen Recht).
Weitere Begriffe : präventive Polizeitätigkeit | edictum | Ordo |
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