Abwasser

Durch Schadstoffe verunreinigtes Wasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser), dessen Beseitigung (durch Kanalisation, Kläranlagen) nach Landesrecht gesichert sein muß. Für die Einleitung von A. in öffentliche Gewässer bestehen Erlaubnis- und Abgabenpflichten. Abgaben zahlt der Einleiter.

ist das durch Schadstoffe verunreinigte Wasser. Das Einleiten von A. in ein Gewässer ist grundsätzlich erlaubnispflichtig und abgabenpflichtig. Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des dort anfallenden Abwassers gesichert ist. Lit.: Nisipeanu, P, Abwasserrecht, 1991; Köhler, H. /Meyer, Abwasserabgabengesetz, 2. A. 2005; Sieder, F./Zeitler, H./Dahme, H., Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz (Lbl.), 26. A. 2003; Kotulla, M., Abwasserabgabengesetz, 2005

das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Das Einleiten von Abwasser in Gewässer ist nach § 1 AbwAG grundsätzlich abgabepflichtig (Wasserrecht). Abgabepflichtig ist der Einleiter (§ 9 AbwAG). Die Abgabepflicht wird durch Bescheid festgesetzt (§ 4 AbwG). Bemessungsgrundlage sind die SchadstoLfheiten, d. h. i. d. R. der Grad der Verschmutzung des Abwassers. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit zz. (seit 2002) 35,79 € jährlich. Der Abgabesatz vermindert sich um bis zu 75% bei Einhaltung bestimmter wasserrechtlicher Vorgaben. §§7, 8 AbwAG sehen Pauschalierungen für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser und für Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen vor. Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist zweckgebunden für Maßnahmen einzusetzen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen (§ 13 AbwAG).

1.
A. besteht aus Schmutz- und Niederschlagswasser (§ 2 G über die Abwasserabgabe). Bestimmungen über die Beseitigung von A. finden sich in den Bauordnungen, im WasserhaushaltsG (WHG) und in den Wassergesetzen der Länder. Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung gesichert ist. Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen dürfen in den meisten Ländern nur hergestellt werden, wenn die A. nicht in eine Sammelkanalisation eingeleitet werden können. Die einwandfreie weitere Beseitigung innerhalb und außerhalb des Grundstücks muss gesichert sein.

2.
Die Pflicht zur A.beseitigung (§ 56 WHG) bestimmt sich nach Landesrecht. Die Einleitung in Gewässer bedarf der Erlaubnis ober Bewilligung (§§ 8, 9 WHG, Wasserhaushalt). Flüssige Stoffe, die kein A. sind, können mit A. beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen (§ 55 III WHG, s. Abfallbeseitigung). Die A. VO i. d. F. v. 17. 6. 2004 (BGBl. I 1108, 2625) m. Änd. bestimmt den Mindestkatalog von Anforderungen an das Einleiten von A. in Gewässer. S. a. Anlage (3 b), Trinkwasser; Umweltschutz; zu Strafvorschriften s. Umweltkriminalität.




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