Agentur für Arbeit
Im Sozialrecht :
Die Agenturen für Arbeit stehen auf der unteren Verwaltungsebene der Bundesagentur für Arbeit. Sie gingen am 1.1.2004 aus den früheren Arbeitsämtern hervor. Die Agenturen für Arbeit sind insbesondere für die Leistungen der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§6 SGB II) sachlich zuständig. Ausserdem sind bei ihnen die Familienkassen eingerichtet, die für das Kindergeld und für den Kinderzuschlag zuständig sind (§§ 13 BKGG, 70 Abs. 1 EStG). Zusätzlich haben die Agenturen für Arbeit Aufsichts- und Kontrollbefugnisse und Mitwirkungsbefugnisse, so etwa bei der Erteilung ausländerrechtlicher Titel, die zur Ausübung einer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen (§39 AufenthG). Die Agenturen für Arbeit werden von der aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehenden Geschäftsführung geleitet (§383 SGB
III) . Selbstverwaltungsorgan der Agentur für Arbeit ist der drittelparitätisch mit Vertretern der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften und der öffentlichen Körperschaften besetzte Verwaltungsausschuss (§§371, 384 SGB III).
(Arbeitsamt) ist die örtliche Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit.
Arbeitsamt.
Zum 1. 1. 2004 eingeführte neue Bezeichnung für die früheren Arbeitsämter (vgl. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23. 12. 2003, BGBl. I 2848; s. a. Arbeitsförderung), Hartz-Gesetze (Hartz I-IV).
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