Amtsbezeichnung

der Titel des Beamten, der seine Amtsstellung kennzeichnet und auf dessen Führung im Dienst Anspruch besteht.

Als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG bestehender Anspruch des Beamten auf eine seinem Amt angemessene Amtsbezeichnung. Die Bezeichnung muss erkennen lassen, wo der Beamte im Rahmen des Ämtergefüges der Verwaltung hingehört. Dies schließt eine Nivellierung der Amtsbezeichnungen aus (BVerfGE 38, 1). Der Beamte führt die Amtsbezeichnung im Dienst, er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen (§ 86 Abs. 2 BBG). Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst” (a.D.) führen.

der Beamten wird im Bund durch den Bundespräsidenten (§ 86 BBG), bei den Ländern durch die LdReg. festgesetzt (vgl. z. B. für Bayern Art. 76 BayBG), soweit sie nicht auf Gesetz (z. B. BesoldungsG) beruht (s. a. Beamtenverhältnis). Der Beamte führt die A. im Dienst; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen, hat aber keinen Rechtsanspruch darauf, im mündlichen oder schriftlichen Verkehr mit der A. angesprochen zu werden. Neben der A. dürfen nur staatlich verliehene Titel und Hochschulgrade, nicht jedoch sonstige Berufsbezeichnungen geführt werden. Ruhestandsbeamte und mit Zustimmung der zuständigen Stelle auch entlassene Beamte dürfen die A. mit dem Zusatz „außer Dienst“ (a. D.) führen. Keine A. ist die bloße Dienstbezeichnung, die eine dienstliche Stellung kennzeichnet, ohne dass mit ihr ein Amt verbunden ist (z. B. bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst). S. ferner Richteramtsbezeichnungen; für Soldaten Dienstgrade.

müssen von Verfassungs wegen angemessen sein. Zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 V) gehört auch das Recht des Beamten auf eine wirklichkeitsgerechte Amtsbezeichnung. Desgleichen gibt es einen hergebrachten Grundsatz des Richteramtsrechts, wonach dem Richter eine angemessene Amtsbezeichnung gebührt. Indessen ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine verliehene Amtsbezeichnung ihrem Träger für immer unverändert zu belassen. Eine geänderte Richteramtsbezeichnung genügt dem Kriterium der Angemessenheit freilich nur dann, wenn sie wirklichkeitsgerecht über das dem Richter übertragene Amt im Gefüge des Gerichtsaufbaus und Instanzenzugs informiert. Mit diesem hergebrachten Grundsatz, der auch das dienstrechtliche Leistungsprinzip berührt, ist eine allgemeine Nivellierung der Amtsbezeichnungen unvereinbar. Zwar hat der Gesetzgeber die Gestaltungsfreiheit, bisher übliche Amtsbezeichnungen durch andere zu ersetzen. Doch darf er nicht so weit vereinheitlichen, dass unerkennbar wird, wo der einzelne Richter oder Beamte seinen Platz im Ämtergefüge hat. Ausserdem entspricht es einer langen Tradition, dass Amtsbezeichnungen, um als angemessen zu gelten, auch ,anredefähig‘ sein müssen. Da der Amtsträger seine Amtsbezeichnung im Dienst,führt" und sie ausserhalb des Dienstes führen darf, hat er von Verfassungs wegen ein Recht darauf, dass sie auch im mündlichen Verkehr verwendbar, also ohne Zungenbrechen aussprechbar ist. Diesem Kriterium genügen Amtsbezeichnungen nicht, die man zwar korrekt schreiben und drucken, aber in der mündlichen Anrede nur verkürzt gebrauchen kann.




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