Anklage Sie gibt es nur im Strafprozeß, man spricht auch nur dort von einem Angeklagten. In allen anderen Prozessen spricht man dagegen von einer Klage und dem Beklagten. Sie wird immer von der Staats-, bei leichteren Straftaten von der Amtsanwaltschaft erhoben (§ 152 Abs. 1 StPO), die infolgedessen auch als «Anklagebehörde» bezeichnet wird. Diese muß in jedem Fall Anklage erheben, wenn «zureichende tatsächliche Anhaltspunkte» für eine strafbare Handlung einer bestimmten Person vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO, sogenanntes Legalitätsprinzip). Nur wenn die Straftat geringfügig ist, kann sie mit Zustimmung des Gerichts von einer Anklage absehen (§ 153 StPO). Die Anklage wird erhoben durch Übersendung einer Anklageschrift an das Gericht, das später die Hauptverhandlung durchzuführen hat. Es teilt die Anklageschrift demjenigen mit, gegen den sie sich richtet (er wird in diesem Teil des Verfahrens noch als Angeschuldigter bezeichnet). Dieser kann sich dann zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern (§ 201 StPO). Hält ihn das Gericht der ihm zur Last gelegten Tat für «hinreichend verdächtig», so eröffnet es gegen ihn das Hauptverfahren und beraumt einen Termin zur Hauptverhandlung an (§203 StPO). Hält es dagegen die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Verdachtsgründe nicht für ausreichend, lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, wogegen sich die Staatsanwaltschaft bei dem übergeordneten Gericht beschweren kann (§204 StPO). Weigert sich die Staatsanwaltschaft, eine Anklage zu erheben, so kann derjenige, der durch die Straftat geschädigt worden ist, ein Klageerzwingungsverfahren betreiben, bei dem zunächst die übergeordnete Staatsanwaltschaft, dann das Gericht darüber zu entscheiden hat, ob nicht doch Anklage erhoben werden muß (§ 172 StPO).
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