Anknüpfung, alternativeAnknüpfung, bei der mehrere Anknüpfungspunkte gleichrangig nebeneinander stehen. Jede von ihnen berufene Rechtsordnung kann prinzipiell auf den Sachverhalt zur Anwendung kommen. Führen die verschiedenen Rechtsordnungen im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen, so findet diejenige Rechtsordnung Anwendung, die zu dem für den Begünstigten vorteilhaftesten Ergebnis führt. Es genügt, dass die angestrebte Rechtsfolge nach einem der beteiligten Rechte eintritt. Die alternative Anknüpfung dient daher meist der materiell-rechtlichen Begünstigung eines bestimmten Ergebnisses (-) Günstigkeitsprinzip).
Weitere Begriffe : Ablehnungsanzeige | Wahlweise Verurteilung | gleichartige Tateinheit |
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