Arbeitsverweigerung
Im Sozialrecht :
Verliert ein Arbeitnehmer infolge Arbeitsverweigerung seinen Arbeitsplatz, tritt eine Sperrzeit ein, während der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird (§144 Abs. 1 S.2 Nr. 1 SGB III). Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes wird um die Tage der Sperrzeit gekürzt (§ 128 SGB III). Führt ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger seine Arbeitslosigkeit durch Arbeitsverweigerung herbei, wird sein Arbeitslosengeld II um 30 % der Regelleistung abgesenkt (§31 Abs. 1 S. 1 Nr. lc SGB II). Ferner entfällt der Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§31 Abs. 1 S. 1 Nr. lc SGB II). Hat er bereits zuvor gegen Pflichten verstossen, wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich insgesamt um 30% abgesenkt (§31 Abs. 3 S. 1 SGB II). Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II bei einer Arbeitsverweigerung auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (§23 Abs. 5 S. 1 SGB II). Arbeitsablehnung
Im Arbeitsrecht:
ist die rechtswidrige Ablehnung einer übertragenen Arbeit; sie wird nach Abmahnung die ordentliche, in schweren Fällen auch die ao. Kündigung rechtfertigen. Die blosse Ankündigung einer A. rechtfertigt im allgemeinen die ao. Kündigung noch nicht, es sei denn, dass der AN keinerlei Verhandlungsbereitschaft mehr zeigt u. dein AG schwere Schäden drohen.
Soweit sie nicht durch den Arbeitsvertrag oder Arbeitskampfmaßnahmen (Streik) gerechtfertigt ist, begründet die A. einen Anspruch des Arbeitgebers auf Schadensersatz und ermöglicht die Kündigung des Arbeitnehmers (Dienstvertrag).
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