Arbeitszeugnis

Der Arbeitnehmer hat bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch darauf, dass man ihm ein Zeugnis ausstellt. Dieses ist für ihn vor allem dann von Bedeutung, wenn er es zur Dokumentation seines bisherigen beruflichen Werdegangs benötigt.
Qualifiziertes Zeugnis
Es gibt einfache und qualifizierte Zeugnisse. Während das einfache Zeugnis lediglich die Art der Beschäftigung und deren Dauer angibt, enthält das qualifizierte auf Verlangen des Arbeitnehmers auch Angaben über die Ausgestaltung seines Arbeitsplatzes und die von ihm ausgeführten Tätigkeiten sowie eine Bewertung seiner Leistungen. Auch werden Aussagen über die Führung und das Verhalten des Arbeitnehmers gemacht.
Der Arbeitgeber ist bei der Ausstellung eines solchen Zeugnisses zur Wahrheit verpflichtet, allerdings unter einem wohlwollenden Blickwinkel. Fällt das Zeugnis jedoch ungerechtfertigt günstig aus, so könnte der Arbeitgeber von einem späteren Chef des Beurteilten auf Schadenersatz verklagt werden, wenn die unrichtigen Angaben für diesen zur Einstellung des Arbeitnehmers geführt haben. Macht der Arbeitgeber hingegen negative Angaben über seinen Arbeitnehmer, die unrichtig sind, dann kann dieser auf Berichtigung des Zeugnisses klagen.
Zwischenzeugnis
Oft möchte der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein so genanntes Zwischenzeugnis erstellt bekommen. Der Arbeitgeber ist dazu grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine der beiden Seiten bevorsteht oder wenn tarifvertraglich eine entsprechende Verpflichtung gegeben ist.
Ein häufig gegebener Anlass für ein Zwischenzeugnis liegt beispielsweise dann vor, wenn innerhalb der Firma der direkte Vorgesetzte des Arbeitnehmers wechselt oder wenn der Arbeitnehmer selbst innerhalb des Betriebs versetzt wird. Außerdem besteht ein denkbarer Anlass darin, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit für eine gewisse Zeit — etwa weil er einen Erziehungsurlaub antreten will oder weil die Wehrdienstzeit beginnt — unterbrechen muss. Manchmal werden Zwischenzeugnisse auch zur Vorlage bei Behörden oder Ausbildungsstellen benötigt. Ein allgemeiner Anspruch darauf, dass ein Zwischenzeugnis ausgestellt wird, besteht jedoch nicht.

§ 630 BGB

Zu unterscheiden sind zwei Arten von Zeugnissen. Das einfache A. gemäß § 630 S.1 BGB gibt nur Auskunft über Art und Dauer der Beschäftigung und benennt im übrigen Person und Beruf des AN. Das sog. qualifizierte A. i.S.d. § 630 S.2 BGB beinhaltet zusätzlich eine Gesamtbewertung des Charakterbildes und der Leistung des AN im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses. Formelle Anforderungen an das Zeugnis sind die Verwendung eines Firmenkopfbogens und das Ausstellungsdatum. Inhaltlich unterliegt der AG einer objektiven Wahrheitspflicht, muß aber auch die berechtigten Interessen des AN berücksichtigen. Bei Verstoß gegen diese Erfordernisse kommen Ansprüche auf Zeugnisberichtigung (aus § 630 i.V.m. § 242 BGB) sowie auf Schadensersatz (aus pVV oder aus § 286 BGB) in Frage. Der AG ist grundsätzlich zur Ausstellung eines A. verpflichtet.

Zeugnis.

ist das die Bewertung der geleisteten Arbeit betreffende Zeugnis. Lit.: Schießmann, K., Das Arbeitszeugnis, 16. A. 2000; Schulz, G., Alles über Arbeitszeugnisse, I.A. 2003; Löw, S., Aktuelle Rechtsfragen zum Arbeitszeugnis, NJW 2005, 3605

Schriftstück des Arbeitgebers über das Dienstverhältnis und dessen Dauer. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erteilung des Arbeitszeugnisses aus § 109 GewO (vergleiche die Sonderregelung für Arbeitszeugnisse in § 8 BBiG für Auszubildende).
Zeitpunkt der Zeugniserteilung: Nach der gesetzlichen Regelung hat der Arbeitnehmer zwar nur einen Anspruch auf Zeugniserteilung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Endzeugnis). Aus gegebenem Anlass kann der Arbeitnehmer aber auch ein Zwischenzeugnis verlangen, etwa wenn sein unmittelbarer Vorgesetzter den Betrieb verlässt.
Zeugnisinhalt: Einerseits kann der Arbeitnehmer ein einfaches Zeugnis verlangen, in dem neben den persönlichen Angaben und dem Beruf nur die Art und Dauer der Beschäftigung angegeben sind, § 109 Abs. 1 S. 2 GewO. Nach § 109 Abs. 1 S.3 GewO muss sich das Zeugnis auf Verlangen des Arbeitnehmers auch auf die Leistungen und die Führung des Arbeitnehmers erstrecken, sog. qualifiziertes Zeugnis. Im Rahmen eines solchen qualifizierten Zeugnisses muss dann eine Gesamtbewertung des Arbeitnehmers und seiner Leistungen erfolgen. Die Möglichkeiten der Gesamtbewertung finden zum einen in der Wahrheitspflicht ihre Grenze (Zeugniswahrheit), zum anderen muss der Arbeitgeber das Zeugnis aber auch mit verständigem Wohlwollen formulieren und darf seinem Arbeitnehmer das weitere berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren.
Haftung für erteilte Zeugnisse: Bei schuldhaft unrichtigen Zeugnissen haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber aus § 280 Abs. 1 des Arbeitsvertrages, Dritten (insbesondere dem späteren Arbeitgeber) gegenüber aus § 826 BGB und aus einer nichtdeliktischen, gesetzlichen Haftung für die Zeugniserteilung.

Zeugnis (1).




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