Aufgebot der Nachlassgläubiger

Um Übersicht über die vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten zu erlangen und entscheiden zu können, ob eine Beschränkung der Erbenhaftung erforderlich ist, kann der Erbe, der noch nicht allen Gläubigern gegenüber unbeschränkbar haftet, die Nachlassgläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen auffordern (§ 1970 BGB). Zuständig ist das Amtsgericht (Nachlassgericht); das Verfahren ist in §§ 454 ff. FamFG geregelt. Durch das A. werden Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen nicht betroffen, desgleichen nicht Pfandgläubiger (Pfandrecht) und Grundpfand- (Hypotheken-, Grundschuld- usw.) Gläubiger (Grundpfandrechte), soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt (§§ 1971, 1972 BGB). Die Forderungen eines sonstigen, im A.verfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers sind erst nach den Ansprüchen aller anderen N. mit Ausnahme der noch nicht berichtigten Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen zu befriedigen; der Erbe haftet den ausgeschlossenen Gläubiger gegenüber nur mit dem Nachlassrest, sog. Erschöpfungs- oder Ausschließungseinrede (§ 1973 BGB). Ein N., der eine dem Erben unbekannte Nachlassforderung erst später als 5 Jahre nach dem Erbfall geltend macht (sog. säumiger Gläubiger), steht einem durch A. ausgeschlossenen Gläubiger gleich (§ 1974 BGB).




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