Aufgebotseinrede, Schonungseinrede

Leistungsverweigerungsrecht des Erben, das ihn dazu berechtigt, die Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern (§ 2015 BGB). Voraussetzung ist, dass der Erbe das Aufgebot innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft beantragt hat (§ 2015 Abs. 1 BGB). Die Wirkungen der Aufgebotseinrede im Erkenntnisverfahren und im Zwangsvollstreckungsverfahren (Zwangsvollstreckung) entsprechen denen der Dreimonatseinrede.

Der Erbe, der noch nicht sein Recht auf Beschränkung der Erbenhaftung verloren hat, kann mit der gleichen Folge wie bei der Dreimonatseinrede die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens verweigern, wenn er innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft Antrag auf Erlass des Aufgebots der Nachlassgläubiger gestellt hat (§ 2015 BGB).




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