Vorführungsbefehl
Die richterliche Anordnung gegen eine nicht erschienene jedoch zum Erscheinen verpflichtete Person (persönliches Erscheinen), ist im V. genau zu beschreiben. Vollzug des V.s obliegt im Strafverfahren der Polizei, im Zivilverfahren dem Gerichtsvollzieher. Auf Grund des V.s darf eine Person zum spätest möglichen Zeitpunkt in Verwahrung genommen werden, um ihr Erscheinen zu gewährleisten. Polizeibeamter bzw. Gerichtsvollzieher hat die vorgeführte Person zum Gericht zu verbringen. Vgl. im übrigen Vorführungsrecht.
(z. B. § 134 StPO) ist die hoheitliche Anordnung der Erzwingung des Erscheinens eines Menschen vor einer Behörde oder einem Gericht. Der V. wird meist vom Gericht nach vorheriger Androhung für den Fall des Ausbleibens ausgestellt. Im Gegensatz zum Haftbefehl bewirkt der V. eine Ingewahrsamnahme erst zum spätest notwendigen Zeitpunkt.
Vorführung.
kann als richterliche Anordnung im Strafverfahren ergehen, um das Erscheinen eines ausgebliebenen Beschuldigten (Angeklagte) zu einem Termin zu erzwingen. Er unterscheidet sich von dem zu dem gleichen Zweck zulässigen Haftbefehl darin, dass der Betroffene nicht schon alsbald in Gewahrsam genommen wird, sondern erst zum spätesten Zeitpunkt, zu dem dies notwendig ist, um sein Erscheinen sicherzustellen (also i. d. R. nicht schon in der Nacht vorher). Der V. ist erst nach schriftlicher Androhung für den Fall des Ausbleibens zulässig (§§ 133, 134, 230, 236 StPO); doch kann die sofortige Vorführung angeordnet werden, falls Grund zum Erlass eines Haftbefehls besteht (§ 134 I StPO). Die Staatsanwaltschaft kann im Ermittlungsverfahren durch V. das Erscheinen des Beschuldigten erzwingen; dieser kann gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit beantragen (§ 163 a III StPO). Im V. ist der Betroffene genau zu bezeichnen (im Ermittlungsverfahren unter Angabe der ihm zur Last gelegten Straftat); der Grund der Vorführung ist anzugeben. Zwecks Strafvollstreckung kann die StA gegen einen Verurteilten, der sich trotz Ladung zum Antritt einer Freiheitsstrafe nicht gestellt hat oder der fluchtverdächtig ist, einen V. erlassen; ebenso gegen einen Strafgefangenen, der sich dem Vollzug entzieht (§ 457 StPO, § 33 StVollstrO, Strafvollstreckung).
Über die Vorführung ausgebliebener Zeugen vgl. § 380 ZPO, § 51 StPO.
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