Auslieferungsverbot

Im Unterschied zum Völkerrecht und zum Verfassungsrecht des anglo-amerikanischen Rechtskreises bestimmt das GG: Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden (Art. 16 II). Eine Auslieferung liegt vor, wenn eine im Gewahrsam eines Staates befindliche Person einem anderen Staat auf dessen Ersuchen zwecks Strafverfolgung oder Strafverbüssung übergeben wird. Das Auslieferungsverbot des GG hängt mit dem räumlichen Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts zusammen. Dieses gilt für Taten deutscher Staatsangehöriger ohne Rücksicht darauf, ob sie im Inland oder im Ausland begangen wurden. Dem Auslieferungsverbot liegt der Gedanke zugrunde, dass der Heimatstaat dafür Verantwortung trägt, dem Delinquenten ein faires Verfahren zu gewährleisten. Die grundgesetzliche Schutzvorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn der auszuliefernde Deutsche noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt oder wenn er seiner Auslieferung zustimmt oder wenn es sich um einen Deutschen handelt, der inländischen Behörden zur Durchlieferung ans Ausland übergaben wurde. Eine Pflicht zur Auslieferung von Ausländern oder Staatenlosen kann sich aus völkerrechtlichen Verträgen ergeben.

ist im Verfassungsrecht (Art. 16 II 1 GG) das Verbot, einen Deutschen an das Ausland auszuliefern, von dem seit 2000 die Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof ausgenommen sind.




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