Bürgerlicher Name

Nach gesetzlichen Bestimmungen geführter Name einer Person. Er besteht aus mindestens einem Vornamen und dem Nachnamen. Der Vorname wird dem neugeborenen Kind durch formlosen Namensgebungsakt der Sorgeberechtigten (vgl. §§ 1626, 1626 a Abs. 1, 1627 S.2 BGB) erteilt, dem Standesamt angezeigt und in das Geburtenbuch eingetragen (§§ 16, 22, 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG). Der Familienname kann Geburtsname oder Ehename sein. Den Geburtsnamen erwirbt das Kind entweder ohne weiteres mit seiner Geburt (nämlich den Ehenamen der Eltern, § 1616 BGB) oder (bei fehlendem Ehenamen der Eltern, §§ 1617 f. BGB) infolge Namensbestimmung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten (zur möglichen späteren Änderung vgl. § 1617b BGB). Ehename ist der gemeinsame Name von Ehegatten, die (regelmäßig) bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen einer der Ehegatten hierzu bestimmen sollen (§ 1355 Abs. 1 S.1, Abs. 2 BGB). Der Ehegatte, dessen vorheriger Name nicht Ehename wird, kann seinen bisherigen Namen als Begleitname dem Ehename voran- oder nachstellen (§ 1355 Abs. 3 BGB). Wird kein Ehename bestimmt, führt jeder seinen Geburtsnamen (bzw. zuvor geführten Namen) weiter (§ 1355 Abs. 1 S.2 BGB). Im Falle der Verwitwung oder der Scheidung kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten anstelle des Ehenamens wieder der frühere Name angenommen werden (§ 1355 Abs. 5 BGB). Eine Änderung des Namens kann insbes. auf der Grundlage des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) erreicht werden.
Nicht zum bürgerlichen Namen gehört ein akademischer Grad, wohl aber ein Adelsprädikat (Art.109 Abs. 3 WRV: „Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.”).

ist der Name einer Person, der aus mindestens einem Vornamen (Personensorge, 1) und dem Nachnamen (Name der Familie, Name des Kindes) besteht; zum Handelsnamen s. Firma.




Vorheriger Fachbegriff: Bürgerliche Rechtsstreitigkeit | Nächster Fachbegriff: Bürgerlicher Rechtsstreit


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen