Bürgerlicher Name Nach gesetzlichen Bestimmungen geführter Name einer Person. Er besteht aus mindestens einem Vornamen und dem Nachnamen. Der Vorname wird dem neugeborenen Kind durch formlosen Namensgebungsakt der Sorgeberechtigten (vgl. §§ 1626, 1626 a Abs. 1, 1627 S.2 BGB) erteilt, dem Standesamt angezeigt und in das Geburtenbuch eingetragen (§§ 16, 22, 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG). Der Familienname kann Geburtsname oder Ehename sein. Den Geburtsnamen erwirbt das Kind entweder ohne weiteres mit seiner Geburt (nämlich den Ehenamen der Eltern, § 1616 BGB) oder (bei fehlendem Ehenamen der Eltern, §§ 1617 f. BGB) infolge Namensbestimmung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten (zur möglichen späteren Änderung vgl. § 1617b BGB). Ehename ist der gemeinsame Name von Ehegatten, die (regelmäßig) bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen einer der Ehegatten hierzu bestimmen sollen (§ 1355 Abs. 1 S.1, Abs. 2 BGB). Der Ehegatte, dessen vorheriger Name nicht Ehename wird, kann seinen bisherigen Namen als Begleitname dem Ehename voran- oder nachstellen (§ 1355 Abs. 3 BGB). Wird kein Ehename bestimmt, führt jeder seinen Geburtsnamen (bzw. zuvor geführten Namen) weiter (§ 1355 Abs. 1 S.2 BGB). Im Falle der Verwitwung oder der Scheidung kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten anstelle des Ehenamens wieder der frühere Name angenommen werden (§ 1355 Abs. 5 BGB). Eine Änderung des Namens kann insbes. auf der Grundlage des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) erreicht werden.
Weitere Begriffe : Sterbeurkunde | Wertersatz | Lohnsteuerpauschalierung |
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