Name der Familie

Die Ehegatten sollen bei der Eheschließung einen gemeinsamen N. d. F. (Ehenamen) aus ihren Geburtsnamen oder ihren bisher geführten Namen (z. B. aus einer geschiedenen früheren Ehe) wählen; sie können jedoch auch jeweils ihren bisherigen Namen weiterführen. Einen Doppelnamen aus beiden Geburtsnamen für beide Ehegatten als N. d. F. gibt es also nicht; ein Ehegatte kann jedoch seinen Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen als Begleitnamen, der dadurch nicht zum Bestandteil des N. d. F. wird, dem gewählten Hauptnamen voranstellen oder anfügen. Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte behält grundsätzlich den bisherigen Ehenamen; er kann aber durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er bei der Eheschließung getragen hat, wieder annehmen (§ 1355 BGB). Zur Zuständigkeit des Standesbeamten s. § 41 PStG. S. a. Namensangleichung. Zum Namen des Kindes s. im Folg., zum Vornamen Personensorge; zum Namen in einer Lebenspartnerschaft s. dort. Zur Übergangsregelung für Ehen vor dem 1. 4. 1994 s. Art. 7 des Ges. v. 16. 12. 1993 (BGBl. I 2054).




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