Name des Kindes

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern (Name der Familie) als Geburtsnamen (§ 1616 BGB). Dies gilt auch dann, wenn die Ehe der Eltern bei der Geburt des Kindes infolge Ehescheidung bereits aufgelöst ist. Führen die Eltern keinen Ehenamen (z. B. bei Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern), so entscheidet das Recht der elterlichen Sorge. Steht die Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie durch (öffentlich beglaubigte, Form, 1 b) Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zurzeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes; eine Kombination aus beiden Namen ist also nicht zugelassen. Das Familiengericht kann (bei Uneinigkeit der Eltern) dieses Bestimmungsrecht auch einem Elternteil allein übertragen (§ 1617 BGB). Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil, z. B. nach § 1626 a BGB der Mutter, allein zu, so erhält das Kind den N., den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt führt; mit Zustimmung des anderen Elternteils kann auch dessen Name bestimmt werden (§ 1617 a BGB). Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der N. binnen 3 Monaten neu bestimmt werden (§ 1617 b BGB). Bestimmen die Eltern einen Ehenamen erst, nachdem das Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur, wenn sich dieses (vertreten durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Pfleger, bei über 14-jährigen Kindern durch dieses selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) der Namensgebung anschließt (§ 1617 c BGB). Zur Zuständigkeit des Standesbeamten s. § 45 PStG. S. ferner Einbenennung, Adoption; zum Vornamen Personensorge. Übergangsregelung für vor dem 1. 7. 1998 geborene Kinder s. Art. 224 § 3 EGBGB.




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