Geburtsname
der (Familien-) Name, den bei der Geburt das eheliche Kind von seinen Eltern, das nichteheliche Kind von seiner Mutter bekommt. Kann sich später noch ändern, etwa durch Adoption oder beim nichtehelichen Kind durch Einbenennung (Erteilung des Ehenamens der Mutter und ihres Ehemanns oder des Namens des Vaters). Bei Eheschließung kann G. des Mannes oder der Frau zum Ehenamen erklärt oder dem Ehenamen vorangestellt werden. Vgl. auch Ehename, Familienname.
(§ 1355 VI BGB) ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung über einen Ehenamen gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist. Ihn bekommt man bei der Geburt von seinen Eltern bzw. bei Namenserteilung (§ 1618 BGB) oder Annahme als Kind. Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen (§ 1616 BGB). Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch (u.U. öffentlich zu beglaubigende) Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes (und der weiteren Kinder) (§ 1617 BGB). Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, so überträgt das Vormundschaftsgericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt (§ 1617 a BGB), doch kann der allein sorgeberechtigte Elternteil dem Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils und nach Vollendung des fünften Lebensjahrs auch des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen. Familienname
Name der Familie, Name des Kindes.
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