Beförderung von Beamten. B. v. Beamten ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt, meist verbunden mit der Verleihung einer neuen Amtsbezeichnung. Die Voraussetzungen sind im Beamtenrecht des Bundes und der Länder geregelt. Die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) sieht für die Beamten des Bundes vor, dass die B. nach Eignung, Befähigung und Leistung erfolgt, die Eignung in einer 6 bis 12-monatigen Erprobungszeit nachgewiesen wird und kein Beförderungsverbot vorliegt (§§ 32, 34 BLV). Ähnliche Vorschriften finden sich in den Ländern. Auf die B. besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Eine Regelbeförderung nach Ablauf bestimmter Dienstzeiten gibt es nicht. Unterlassen einer B. kann ausnahmsweise gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoßen, was der Beamte durch verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage klären lassen kann. Auch kann ein Anspruch auf B. aus einer wirksamen Zusicherung erwachsen (s. § 38 VwVfG). Soweit die B. durch Richtlinien (Beförderungsgrundsätze mit dem Charakter von Verwaltungsvorschriften) mit festen Beförderungszeiten geregelt ist, kann aus Gründen der Selbstbindung der Verwaltung ein Rechtsanspruch auf B. im Rahmen der vorhandenen Planstellen bestehen.
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