Befristete Rente
Im Sozialrecht :
Dauerrente
zeitliche Begrenzung der Rentenberechtigung wegen Erwerbsminderung. Renten wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung werden ab dem 1.1.2001 grundsätzlich befristet. Nach der Gesetzeslage beginnt die tatsächliche Zahlung erst mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung (Leistungsfall). Die Befristung bei der Zeitrente erfolgt für längstens drei Jahre, kann allerdings wiederholt werden, § 102 Abs. 1, 2 SGB VI. Eine Rente auf Dauer ist nur dann zu gewähren, wenn aus ärztlicher Sicht eine Besserung des Gesundheitszustandes voraussichtlich auch nach Fristablauf nicht eintreten wird.
Die Renten der Sozialversicherung werden typischerweise auf Dauer gewährt; sowohl die Unfallversicherung als auch die Rentenversicherung kennen jedoch Ausnahmen.
In der Unfallversicherung kann das Ausmaß der dauernden Erwerbsminderung oftmals erst nach einiger Zeit beurteil werden. Der Versicherungsträger soll in derartigen Fällen während der ersten drei Jahre eine vorläufige Rente gewähren, die spätestens nach Ablauf dieser Zeit in eine Rente auf unbestimmte Zeit umzuwandeln ist (§ 62 SGB VII).
In der Rentenversicherung ist eine befristete Rente zu gewähren, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Erwerbsminderung (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) in absehbarer Zeit behoben wird; in diesem Fall wird die Rente auf Zeit, und zwar längstens für drei Jahre gewährt. Eine Wiederholung ist möglich, in unmittelbarer Folge jedoch nur bis zur Dauer von sechs Jahren seit dem ersten Rentenbeginn (§§ 101, 102 SGB VI).
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