pornographische Schriften
(griech: pomeuein = Unzuchttreiben, graphein = schreiben)
Schriften (sowie ihnen gleichgestellt Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen), bei denen der sexuelle Reizzweck überwiegt, eine über den sexuellen Zweck hinausgehende inhaltliche Darstellung nicht beabsichtigt ist oder der geschlechtliche Inhalt aufdringlich vergröbert, verzerrt oder anreißerisch wiedergegeben wird. Bestimmte Formen der Verbreitung (insbes. an Jugendliche) und Darbietung sind strafbar.
(auch Abbildungen, Darstellungen, Videofilme). Die Verbreitung von Pornographie wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft (§ 184 StGB). Strafbar macht sich, wer p. S. u. a.: Jugendlichen anbietet, überlässt oder zugänglich macht; öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht; ausserhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken, im Versandhandel, in Leihbüchereien o.ä. einem anderen anbietet oder überlässt; gewerblich vermietet, es sei denn in Minderjährigen nicht zugänglichen Ladengeschäften; unaufgefordert an einen anderen gelangen lässt; in öffentlicher Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird; zu verbotenen Zwecken ein- oder ausführt. Mit gleicher Strafe sind Herstellung u. Handel mit p. S. bedroht, wenn ihre Verwendung zu einem der bezeichneten Zwecke beabsichtigt ist oder ermöglicht werden soll. Ebenso macht sich strafbar, wer pornographische Darbietungen durch Rundfunk oder Fernsehen verbreitet. Bei "harter" Pornographie (also bei Schriften u. Darstellungen, die Gewalttätigkeiten, sexuellen Missbrauch von Kindern oder Sodomie zum Gegenstand haben) sind jegliche Art der Verbreitung, das öffentliche Zugänglichmachen u. auch schon das Ankündigen u. Anpreisen strafbar. Pornographisch ist eine Schrift, wenn der sexuelle Reiz im Vordergrund steht, insbesondere wenn sexuelle Vorgänge vergrössert oder aufdringlich dargestellt werden. Bei Schriften, die wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen, ist der pornographische Charakter grundsätzlich zu verneinen. Unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzgesetzes gelten nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften besondere Verbote u. Strafen.
liegen vor, wenn die Schriften (gemäß § 11 Abs. 3 StGB auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen) nach ihrem objektiven Gehalt zum Ausdruck bringen, dass sie ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes bei dem Betrachter abzielen und dabei die im Einklang mit allgemeinen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands eindeutig überschreiten. Sie dürfen gern. § 184 Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht verbreitet werden, soweit es der Schutz Jugendlicher oder das Allgemeininteresse verbietet. Als Verbreitung pornographischer Schriften hat der Gesetzgeber bestimmte Verhaltensweisen in § 184 Abs. 1 Nr.1-9 aufgezählt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht:
* das Anbieten oder Zugänglichmachen gegenüber Jugendlichen einschließlich öffentlicher Ausstellung oder Vorführung, öffentliches Ankündigen oder Anpreisen (Nr.1, Nr. 2 und Nr. 5),
* den Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen oder in Kiosken oder anderen vorn Kunden nicht zu betretenden Räumen (Nr. 3),
* die gewerbliche Vermietung (Nr. 3a),
* den Versandhandel (Nr. 4),
* die unverlangte Zusendung (Nr. 6),
* die öffentliche entgeltliche Filmvorführung (Nr. 7),
* die Ein- oder Ausfuhr zu verbotenen Zwecken (Nr. 8 und 9) sowie
* die „Live-Übertragung” einer pornographischen Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste (insb. via Internet) ist gern. § 184c StGB gleichsam strafbar.
Zu beachten ist allerdings das beschränkte Erzieherprivileg in § 184 Abs. 2 Satz 1 StGB. Beinhalten die pornographischen Schriften Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren, so werden Herstellungs- oder Verbreitungshandlungen nach § 184a StGB („Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften”) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
Eine noch schärfere Strafandrohung sieht § 184c StGB bezüglich Kinderpornographie vor. Danach werden
die verschiedenen Tathandlungen des Abs. 1, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum „Schrift”-Inhalt haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fiinfJahren geahndet. Strafbar ist ebenfalls das - dienstlich oder beruflich - nicht gerechtfertigte (vgl. § 184b Abs. 5) Unternehmen Unternehmensdelikt), sich oder einem Dritten kinderpornographische Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, und auch der bloße Besitz einer solchen Schrift (§ 184b Abs. 2 und Abs. 4 StGB).
Nach umstr. Ansicht soll eine Strafbarkeit gem. § 184b Abs. 4 StGB schon dann zu bejahen sein, wenn der Täter kinderpornographische Bilder im Internet durch „Anklicken” aufruft, wodurch diese im „Cache” zumindest zwischengespeichert werden. Im Hinblick auf die möglichen Strafbarkeitsvarianten durch die mannigfaltige Nutzung neuer Medien sind noch viele Fragen offen (vgl. aber BGHSt 47, 55).
Von den pornographischen Schriften sind solche zu unterscheiden, die unter das Jugendschutzgesetz fallen. Der Begriff der jugendgefährdenden Medien (vgl. §§ 15, 18 JugendschG) wird weiter verstanden. Ergänzende Straf- und Bußgeldvorschriften im Zusammenhang mit (jugendgefährdender) Pornographie finden sich in §§ 23, 24 JUStV (Jugendschutz) und in § 119 Abs. 3 OWiG.
1.
§§ 184 ff. StGB verbieten zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (unter 18 Jahren) oder im Allgemeininteresse p. S., denen andere Darstellungen gleichstehen (Schriften), zu verbreiten.
a) Pornographisch ist eine S., wenn ihr Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt (sog. einfache p. S., BGH NJW 1990, 3026). Harte p. S. sind solche, die zusätzlich Darstellungen von Gewalttätigkeiten, sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren (Sodomie, § 184 a StGB) oder sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 184 b StGB, Kinderpornographische S.) oder Jugendlichen (§ 184 c StGB, jugendpornographische S.) zum Gegenstand haben. Wissenschaftliche oder künstlerische (dichterische) Darstellung schließt den pornographischen Charakter aus, falls sie nicht nur vorgetäuscht ist und den wahren Zweck verhüllen soll.
b) In § 184 I StGB ist die Verbreitung einfacher p. S. u. a. in folgenden Handlungen mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bedroht: das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen gegenüber Jugendlichen einschl. öffentl. Ausstellung oder Vorführung, öffentl. Ankündigen oder Anpreisen, ferner - auch im Interesse Erwachsener - Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen od. in Kiosken od. anderen vom Kunden nicht zu betretenden Räumen, Versandhandel, öffentl. entgeltliche Filmvorführung, Ein- od. Ausfuhr zu verbotenen Zwecken sowie die unverlangte Zusendung. Der Täter muss vorsätzlich handeln; jedoch genügt bedingter Vorsatz. S. a. Internetkriminalität.
c) Bei sog. harten p. S., sind - nicht nur zum Schutz von Kindern und Jugendlichen - nach §§ 184 a-184 c StGB strafbar insbes. das Verbreiten, öffentl. Ausstellen oder sonstige Zugänglichmachen, worunter auch das Einstellen einer Datei zum Lesezugriff in das Internet fällt (BGH NJW 2001, 3558), ferner schon das Herstellen, Anbieten, die Einfuhr usw. zu verbotenen Zwecken. Strafbar sind auch Besitzverschaffen und Besitz von p. S. mit tatsächlichem oder wirklichkeitsnahem sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 184 b II, IV StGB).
d) Gemäß § 184 d S. 1 StGB wird auch die Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste (Telemedien) nach §§ 184 bis 184 c StGB bestraft, worunter aber nur die Originalübertragung (Live-Sendung) fällt (BVerwG NJW 2002, 2966). Dies gilt nicht bei Verbreitung einfacher p. Darbietungen durch Medien- oder Teledienste, wenn durch Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Jugendlichen nicht zugänglich ist (§ 184 d S. 2 StGB).
e) P. S. unterliegen der Einziehung im Strafverfahren und Unbrauchbarmachung nach §§ 74 ff. StGB.
2.
Weiter als der Begriff einer p. S. geht der der jugendgefährdenden Medien; s. dort über das Verbot ihrer Verbreitung.
3.
Ferner dürfen S. und andere Darstellungen, die zwar nicht pornographischen, aber sexuellen Inhalt haben, d. h. das Geschlechtliche herausstellen, nicht öffentlich an Orten ausgestellt, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden, wo dies grob anstößig wirkt (§ 119 III OWiG Belästigung der Allgemeinheit).
4.
Um den Zugang zu Internetangeboten (Telemedien) mit kinderpornographischen Inhalten zu erchweren, führt das Bundeskriminalamt nach dem ZugangserschwerungsG v. 17. 2. 2010 (BGBl. 78), das vorerst bis 31. 12. 2012 gilt, eine Sperrliste von Telemedienangeboten, die Kinderpornographie nach § 184 b StGB enthalten oder darauf verweisen. Die Diensteanbieter haben diese Angebote zu sperren und Nutzer auf eine Stoppmeldung umzuleiten.
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