Benennungsverlangen

Kommt ein Steuerpflichtiger
dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nach, bei Betriebsausgaben, Werbungskosten und anderen steuermindernden Aufwendungen den Leistungsempfänger
zu benennen, so werden die entsprechenden Sachverhalte gern. § 160 AO regelmäßig nicht berücksichtigt.
§ 160 AO ist als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Bei
Anwendung dieser Norm ist die Gesetzesintention zu
berücksichtigen, einen Ausgleich für vermutete Nichtversteuerung beim Zahlungsempfänger zu schaffen.
Die Finanzbehörde hat dabei gestaffelte Ermessensentscheidungen zu treffen. Es ergeben sich drei Fragestellungen, deren Kriterien teilweise ineinander greifen:
— Zunächst ist zu prüfen, ob ein Benennungsverlangen dem Grunde nach geboten ist. Das trifft grundsätzlich immer zu, wenn vermutet werden kann, dass der Empfänger der deutschen Steuerpflicht unterliegt und er den Zufluss nicht versteuert. Steht allerdings fest, dass der Zahlungseingang entweder zutreffend in der Bundesrepublik versteuert wird oder dass ein nicht in der Bundesrepublik zu versteuernder Auslandssachverhalt vorliegt, ist das Verlangen der Finanzbehörde auf die Empfängerbenennung ermessensfehlerhaft. Dem Benennungsverlangen können auch Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit entgegenstehen, etwa wenn der Steuerpflichtige gewaltsame Racheakte des Geschäftspartners zu befürchten hat, falls dieser aufgrund der Benennung zur Steuer herangezogen wird.
— Benennt der Steuerpflichtige einen Leistungsempfänger, so stellt sich die Frage, ob die Empfängerbezeichnung ausreicht. Sofern nicht sämtliche Daten, wie Name, Adresse, gegenwärtiger Aufenthaltsort, differenzierte Darlegung des Leistungsgegenstandes und des Lieferweges angegeben werden, ist im Wege einer Ermessensabwägung festzulegen, wo die Grenze der Konkretisierungsanforderung liegt.
— Falls der Steuerpflichtige den Empfänger nicht oder nicht hinreichend genau benennt, ist schließlich zu prüfen, ob die steuerliche Nichtberücksichtigung dem Grunde und der Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen entspricht. Das ist bei Zahlungen im Inland regelmäßig der Fall. Bei Leistungen an ausländische Zahlungsempfänger wird zwischen Leistungen an eine Domizilgesellschaft (Briefkastenfirma) und Leistungen im Rahmen eines üblichen Handelsgeschäfts unterschieden. Bei Leistungen an Domizilgesellschaften ist ein Empfängernachweis erst erbracht, wenn die hinter der Gesellschaft stehenden Personen benannt werden. Ungewissheit hinsichtlich dieser Personen geht grundsätzlich zu-lasten des Steuerpflichtigen. Ausnahmen werden dann zu machen sein, wenn der Steuerpflichtige nach eigenen gewissenhaften und umfassenden Erkundigungen überhaupt nicht erkennen konnte, dass sein Geschäftspartner eine Domizilgesellschaft war. Bei Zahlungen im Rahmen eines üblichen Handelsgeschäfts kann der Vorgang steuermindernd berücksichtigt werden, sofern eine strafrechtlich relevante Bestechungshandlung ausgeschlossen werden kann und feststeht, dass ein endgültiger Abfluss ins Ausland erfolgt ist und der Empfänger nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegt.

Für die Prüfung, ob die Empfänger/Gläubiger eine vom Stpfl. geleistete Zahlung der Besteuerung unterworfen haben, können die Finanzbehörden vom Stpfl. die genaue Benennung der Empfänger/Gläubiger verlangen. Kommt der Stpfl. dieser Aufforderung nicht nach, so erkennt die Finanzbehörde i. d. R. die Zahlung nicht als steuermindernde Aufwendung an (§ 160 AO). Es handelt sich beim B. um eine Ermessensentscheidung, die sich auf zwei Stufen vollzieht:

Das B. muss sich im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens halten, d. h. es dürfen vom Stpfl. keine Angaben gefordert werden, die für ihn unzumutbar sind.

Bei nicht ordnungsgemäßer Empfängerbenennung ist zu prüfen, ob die Folgen für den Stpfl. pflichtgemäßem Ermessen entsprechen.

Das B. ist kein Verwaltungsakt und kann daher nicht mit Einspruch angefochten werden. Der Stpfl. muss die Prüfung der Rechtmäßigkeit des B. durch Einspruch gegen den Steuerbescheid klären lassen. S. a. Bestechung, 5.




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