Berichtspflicht

, Strafprozessrecht: Verpflichtung der Justizbehörden, zu bestimmten Verfahren oder Maßnahmen Berichte an andere Behörden zu übermitteln.
1) Nach der Anordnung über die Berichtspflichten der Staatsanwaltschaften in Strafsachen (BeStrA) berichtet die Staatsanwaltschaft bestimmte Verfahren an ihre vorgesetzten Behörden.
2) Nach §§ 100 b Abs. 5, 100 e, 100 g Abs. 4 StPO sind nunmehr für die Telekommunikationsübervvachung, Wohnraumüberwachung und Verkehrsdatenerhebung umfangreiche jährliche Berichtspflichten der Länder und des Generalbundesanwalts vorgesehen; entsprechende Statistiken werden zukünftig unter www.bundesjustizamt.de veröffentlicht.




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