Berufsbildungswerk
Im Sozialrecht :
In den Berufsförderungswerken werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht (§35 SGB XI), wenn dies nach Art
oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Rehabilitation erforderlich ist (§35 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Die Teilnehmer an der Massnahme sind keine Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG und wählen zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter (§36 S. 2 SGB IX). Bei der Ausführung werden die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die Haftungsbeschränkung sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Erholungsurlaub und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen entsprechend angewandt (§36 S. 3 SGB IX). Personen, die in einem Berufsbildungswerk für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§§5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB XI). Träger von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation können von der Agentur für Arbeit durch Darlehen oder Zuschüsse gefördert werden, wenn dies für die Erbringung von anderen Leistungen der Arbeitsförderung erforderlich ist und die Träger sich in angemessenem Umfang beteiligen (§§ 248ff. SGB III).
Vorheriger Fachbegriff: Berufsbildungsförderung | Nächster Fachbegriff: Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation