Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(§ 1004 BGB) gewährt dem Eigentümer einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Beseitigung (§ 1004 I S.1 BGB) und Unterlassung (§ 1004 I S.2 BGB) von Beeinträchtigungen seines Eigentums (negatorischer Anspruch). Die Beeinträchtigungen können tatsächlicher oder auch rechtlicher Natur (z.B. Verfügung eines Nichtberechtigten über das Eigentum) sein. Über den Wortlaut hinaus gewährt § 1004 BGB auch einen Abwehranspruch bei Beeinträchtigung sonstiger absoluter Rechtsgüter und rechtlich geschützter Interessen, wobei hier v.a. die Rechtsgüter des § 823 BGB als Maßstab herangezogen werden können (quasinegatorischer Anspruch). Anspruchsgegner ist der Störer, d.h. derjenige, auf dessen Willen der beeinträchtigende Zustand unmittelbar oder mittelbar zurückgeht, bzw. derjenige, dem die Störung sozial zuzurechnen ist. Voraussetzung für den Anspruch ist außerdem, daß keine Duldungspflicht nach § 1004 II BGB besteht. Eine solche kann sich ergeben aus Rechtsgeschäft, aus privatrechtlichen (z.B. §§ 904, 906, 912 I, 917 I - BGB) oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften, z.B. Bauordnungsrecht, Naturschutzrecht und Straßenrecht. Der Anspruch besteht auch vor der erstmaligen Beeinträchtigung des Rechtsguts. Ein besonderer Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch findet sich in §§ 12 BGB, 14 MarkenG. Außerdem ist § 1004 BGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB.

, Eigentum:
* Eigentumsbeeinträchtigung




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