Betreuungsbetrag, zusätzlicher

Im Sozialrecht :

In der sozialen Pflegeversicherung erhalten Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14,15 SGB XI) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung besteht, einen zusätzlichen Betreuungsbetrag (§45a Abs. 1 SGB XI). Leistungsberechtigt sind Pflegebedürftige der Pflegestufe I, II und

III mit demenzbedingten Funktionsstörungen, mit geistiger Behinderung oder psychischen Erkrankungen mit dauerhaft erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz (§45a Abs. 1 SGB

XI) . Der zusätzliche Betreuungsbetrag wird neben den Leistungen der häuslichen und teilstationären Pflege gezahlt. Er beträgt bis zu 460 € im Kalenderjahr (§45b Abs. 1 SGB XI) und muss zweckgebunden für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen der Tagesoder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste oder landesrechtlich anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote eingesetzt werden (§45b Abs. 1 S. 2 SGB XI). In einem Jahr nicht aufgebrauchte Mittel können auf das Folgejahr übertragen werden (§ 45b Abs. 2 SGB XI).




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