Betriebsbedarf

Im Mietrecht :

Der Vermieter von Wohnraum braucht keine natürliche Person zu sein, sondern kann auch eine GmbH oder eine AG sein. Ist also auf Vermieterseite eine Gesellschaft, so kann diese bei einem berechtigten Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses keinen „Eigenbedarf" gem. § 573 Abs. 1 BGB geltend machen, denn eine juristische Person hat keine „Familienangehörigen" im Sinne dieser Vorschrift.
Auch Gesellschaften sind als Vermieter zur Kündigung berechtigt. Sie können statt Eigenbedarf „Betriebsbedarf" geltend machen. Der Kündigungsgrund „Betriebsbedarf" gilt aber nur in engen Grenzen. Dieser Kündigungsgrund ist nur dann gegeben, wenn die zu kündigende Wohnung an einen Betriebsangehörigen vermietet werden soll und die Vermietung an den Betriebsangehörigen aus betriebsbedingten und wirtschaftlichen Gründen unbedingt notwendig ist.
Ein Kündigungsinteresse ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die zu räumende Wohnung nur zur Erweiterung des Betriebes dienen soll.
Allerdings gibt es auch Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die sagen, dass die Absicht, nicht zweckgebundenen Wohnraum an
Betriebsangehörige des Vermieters zu überlassen, kein ausreichendes Kündigungsinteresse darstellt. Eine Änderung der Rechtslage auf Grund des Mietrechtsreformgesetzes ist nicht eingetreten.
Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich auch wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschafters zulässig, sofern dieser bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter war (BGH, NJW 2007, 2845). Dieser Gesellschafter braucht also keinen Betriebsbedarf geltend machen.
Jedoch kann eine Kommanditgesellschaft keine Eigenbedarfskündigung für einen Mitarbeiter aussprechen (BGH, NZM 2007, 681). Auch die Kündigung für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH soll grundsätzlich nicht möglich sein (BGH, NZM 2007, 639).
Hier bleibt der Kommanditgesellschaft bzw. der Komplementär-GmbH nur übrig, sich auf den sog. Betriebsbedarf als Kündigungsgrund zu berufen.
Weitere Stichwörter:
Eigenbedarf, Funktionsgebundene Werkwohnung, Kündigungsschutz




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