Betriebshilfe
Im Sozialrecht :
Betriebshilfe bezeichnet Leistungen für einen Unternehmer, der wegen einer stationären Behandlung seinen Betrieb nicht weiterführen kann. In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung kann anstelle des Mutterschaftsgeldes eine Betriebshilfe für den Unternehmer, Ehegatten und Angehörige vorgesehen werden (§ 24 KVLG). Die Stellung einer Betriebshilfe an landwirtschaftliche Unternehmer gehört ferner zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 44 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX) sowie der Heilbehandlung der gesetzlichen Unfallversicherung (§§39 Abs.l, 54 Abs.l S.l SGB VII), der gesetzlichen Rentenversicherung (§28 SGB VI) und der Arbeitsförderung (§§ 102, 103,109 SGB III).
Alterssicherung der Landwirte, Krankenversicherung der Landwirte, Unfallversicherung.
Vorheriger Fachbegriff: Betriebshaftung | Nächster Fachbegriff: Betriebsjustiz