Betriebsstätte

In einer Vielzahl von Rechtnormen, insbesondere im Gewerbesteuergesetz, im Außensteuergesetz und in Doppelbesteuerungsabkommen ist es für die Frage der Steuergläubigerschaft von entscheidender Bedeutung, ob ein Unternehmen im jeweiligen Gebiet eine Betriebsstätte unterhält oder nicht. Die Definitionen zu diesem Begriff sind nicht einheitlich. Eine Definition findet sich in § 12 AO, jedoch verwendet die deutsche Rspr. schon bei § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG einen eigenständigen Betriebsstättenbegriff. Auch Art. 5 des OECD-Musterabkommens und viele Doppelbesteuerungsabkommen wenden abweichende Grundsätze bei der Bestimmung der Betriebsstätte an. So bleibt es der Rechtsanwendung im Einzelfall überlassen, festzustellen, welcher Rechtsnorm die Definition zu entnehmen ist, sei es § 12 AO, wonach eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage ist, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, sei es ein an das OECD-Musterabkommen angelehntes DBA, wonach die Tätigkeit in der Geschäftseinrichtung ganz oder teilweise ausgeübt werden muss.

i. S. d. Steuergesetze ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als B. gelten der Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten usw. und Bauausführungen oder Montagen in einer Gemeinde, wenn diese länger als 6 Monate dauern. Die Aufzählung von B. in § 12 AO ist nicht abschließend. Grundsätzlich ist jeder räumlich und organisatorisch abgegrenzte Teil eines Unternehmens, in dem Teilaufgaben des Gesamtunternehmens wahrgenommen werden, eine B. Der Begriff ist vor allem für die steuerliche Zuordnung eines Gewerbebetriebes zum Inland oder Ausland oder zu einer bestimmten inländischen Gemeinde sowie für die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde von Bedeutung; Gewerbesteuer; Zerlegungsgesetz. Bei Doppelbesteuerungsabkommen gelten i. d. R. besondere Begriffsbestimmungen, vgl. Art. 5 OECD-Musterabkommen, die vorrangig für die Zuweisung des jeweiligen Besteuerungsrechts sind.




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