Beweisführungslast

(auch subjektive Beweislast) betrifft die Frage, wer im Prozeß den Beweis für das Vorliegen einer beweisbedürftigen Tatsache führen muß. Grundregel ist, daß jede Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnormen trägt, sog. Rosenbergsche Formel. Für die Prozeßvoraussetzungen hat daher regelmäßig der Kläger die Beweislast, da er es ist, der um Rechtsschutz nachsucht und eine Sachentscheidung begehrt. Ansonsten ergibt sich die Beweislast regelmäßig aus dem materiellen Recht. Der Kläger hat die anspruchsbegründenden Tatsachen, der Beklagte die sog. Einredetatsachen (darunter versteht man sowohl Einwendungen als auch Einreden im materiellen Sinne) zu beweisen.

Eine Verschiebung der Beweislast bewirken auch die im BGB verstreuten gesetzlichen Vermutungen. Zu unterscheiden sind an dieser Stelle Tatsachenvermutungen (von einer tatbestandsfremden Tatsache wird auf eine tatbestandseigene geschlossen, Bsp.: § 1117 III BGB) und Rechtsvermutungen (von einer Tatsache wird auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts geschlossen, Bsp.: § 891 BGB). Der Beweis des Gegenteils ist hier nicht Gegenbeweis, sondern Hauptbeweis.

Beweislast.




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