Beweisverfahren, selbstständiges
Beweisaufnahme vor oder außerhalb eines Zivilprozesses zur Sicherung eines Beweismittels und u.U. Vermeidung eines Prozesses. Zulässig ist das selbstständige Beweisverfahren grundsätzlich mit Zustimmung des Gegners oder bei Besorgnis des Verlustes des Beweismittels bzw. der Erschwernis seiner Benutzung (§ 485 Abs. 1 ZPO) und darüber hinaus vor Anhängigkeit eines Rechtsstreits bei Bestehen eines rechtlichen Interesses, dann aber beschränkt auf die Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen (§ 485 Abs. 2 ZPO).
Zuständig ist — bei bereits anhängigem Rechtsstreit das Prozessgericht (§ 486 Abs. 1 ZPO) und ansonsten das Gericht, bei dem der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig zu machen wäre (§ 486 Abs. 2 ZPO). In Fällen dringender Gefahr ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Beweismittel befindet (§ 486 Abs. 3 ZPO). Der notwendige Inhalt des Beweisantrags ergibt sich aus § 487 ZPO. Die Entscheidung des Gerichts (§ 490 ZPO) enthält grundsätzlich keine Kostenentscheidung, weil die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu denen des Hauptsacheprozesses gehört (soweit sich kein Hauptsacheverfahren anschließt, kann eine Kostenentscheidung über § 494 a Abs. 2 ZPO herbeigeführt werden).
Die im selbstständigen Beweisverfahren durchgeführte Beweisaufnahme steht einer Beweisaufnahme im (ggf. späteren) Hauptsacheprozess gleich, wenn die Parteien von Beweisverfahren und Hauptsacheprozess identisch sind und der Gegner im Beweisverfahren Gelegenheit zur Beteiligung hatte (§ 493 ZPO). Wird das Beweisverfahren vor Anhängigkeit eines Hauptsacheprozesses durchgeführt, kann der Antragsgegner beantragen, dass dem Antragsteller nach Beendigung der Beweisaufnahme vom Gericht eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt wird (§ 494a Abs. 1 ZPO).
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