Bewährungshilfe

Wichtigste Weisung im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung.
Im Erwachsenenstrafrecht ist sie in der Regel anzuordnen, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als neun Monaten verhängt wurde und der Verurteilte unter 27 Jahre alt ist (§ 56 d StGB). Bewährungshilfe ist auch möglich bei der Strafrestaussetzung zur Bewährung (§ 57 Abs. 3 StGB), der Führungsaufsicht (§ 68a StGB), und dem Berufsverbot (§ 70a Abs. 3 StGB).
Im Jugendstrafrecht ist die Anordnung der Bewährungshilfe sowohl bei Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 24, 25 JGG) als auch bei der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§ 29 JGG) obligatorisch (Strafaussetzung zur Bewährung).
Der Verurteilte wird in der Regel einem Amtsbewährungshelfer, ausnahmsweise einem ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer unterstellt Dessen Aufgaben sind die Betreuung durch Ratschläge und Unterstützung bei Problemen mit der Arbeits- und Wohnungssuche, bei Behördengängen usw, ferner die Überwachung der Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie der regelmäßige Bericht über die Lebensführung und gröbliche und beharrliche Verstöße gegen Auflagen und Weisungen sowie über widerrufsbegründende Straftaten des Verurteilten.
Die Rechtsstellung des Bewährungshelfers ist durch Landesgesetze geregelt.




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