Bezirksvertretung
, Kommunalrecht: gewählte Vertretung der Bürger in den Stadtbezirken.
Gemeindebezirk.
ein Handelsvertreter, dem ein bestimmter räumlicher Bezirk oder innerhalb des Gesamtbezirkes ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen ist (§ 87 Abs. 2 HGB).
- Handelsvertreter, dem ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen ist (§ 87 Abs. 2 HGB). Abschlussprovision
ist ein Handelsvertreter, dem ein gebietsmäßig bestimmter Bezirk zugewiesen ist. Für diesen genießt der B. den sog. Gebietsschutz, d. h. er erhält Provision für alle Geschäftsabschlüsse in seinem Bezirk, auch wenn sie ohne seine Mitwirkung abgeschlossen werden (sog. Direktgeschäfte, § 87 II HGB). Der Gebietsschutz erstreckt sich aber nur auf Geschäfte der Art, für die die Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit des Handelsvertreters vereinbart ist. Dem B. steht der Handelsvertreter gleich, dem ein bestimmter, abgrenzbarer Kundenkreis zugewiesen ist (§ 87 II HGB).
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