Begebungsvertrag
ist im Wertpapierrecht der Vertrag über die Begebung des Wertpapiers vom Aussteller an den Empfänger. Lit.: Hupfer, K., Der wertpapierrechtliche Begebungsvertrag, 1978; Wittig, J., Das abstrakte Verpflichtungsgeschäft, 1996
ein abstrakter, schuldrechtlicher Verpflichtungsvertrag, der auf die Begründung einer Wertpapierverbindlichkeit gerichtet ist. Zur Begründung der Wertpapierverbindlichkeit muss er neben den Skripturakt treten. Der Begebungsvertrag erfordert die Einigung über die Verpflichtung aus dem Wertpapier. Er wird zumeist konkludent durch Geben und Nehmen des Wertpapiers geschlossen. Die Gültigkeit des Begebungsvertrages beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln der Willenserklärungen. Bei einem Wechsel ist auch zur Begründung der Verpflichtung des Ausstellers und des Indossanten ein Begebungsvertrag erforderlich. Eine Ausnahme besteht nur bei der gesetzlichen Einstandspflicht des Vertreters ohne Vertretungsmacht gern. Art.8 WG. Da der Begebungsvertrag jeweils zwischen den beim Geben und Nehmen des Wechsels unmittelbar Beteiligten zustande kommt, ist je nach Fallgestaltung unterschiedlich, mit wem der Akzeptant den Begebungsvertrag schließt. Bei einem Wechsel kann ein Begebungsvertrag nur zwischen wechselfähigen Parteien und nur über einen formgültigen Wechsel geschlossen werden. Bei der Auslegung eines Scheckbegebungsvertrages gilt die allgemeine Regel, dass unter Berücksichtigung aller auch außerhalb der Scheckurkunde liegenden Umstände der Inhalt der Parteierklärungen zu ermitteln ist.
ist ein Begriff aus dem Wertpapierrecht. Man unterscheidet den schuldrechtlichen B., durch den die im Wertpapier verbriefte Verbindlichkeit entsteht, und den sachenrechtlichen B., durch den das im Wertpapier verbriefte Recht wie eine Sache gemäß § 929 BGB übertragen wird.
Vorheriger Fachbegriff: Begebungskonsortium | Nächster Fachbegriff: Begegnungsdelikte