Blindenfürsorge
Im Sozialrecht :
Blindenfürsorge bezeichnet die Leistungen für erblindete und schwerst sehbehinderte Menschen. Zur Blindenfürsorge werden die Blindenhilfe nach dem BVG, die Blindenhilfe nach dem SGB XII und nach den Blindengesetzen der Länder gerechnet.
i. w. S. umfasst die Leistungen und sonstigen Maßnahmen für Kriegsblinde nach dem Bundesversorgungsgesetz, für Zivilblinde nach dem SGB XII (vgl. § 72 SGB XII; s. a. Sozialhilfe) und nach den Gesetzen der Länder über die Gewährung von Blindenpflegegeld. I. e. S. versteht man unter B. die Leistungen der Kriegsopferfürsorge, die als persönliche Hilfe oder als Geld- oder Sachleistung für Kriegsblinde in Frage kommen. §§ 25 ff. BVG. S. a. Schwerbehinderte Menschen.
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