Bodenreform
Verteilung von Grossgrundbesitz auf zahlreiche Personen, die kein Bodeneigentum besitzen. Die B. ist Programm sozialistischer, insbes. kommunistischer Parteien, wird aber unter bestimmten Voraussetzungen z. B. auch von der katholischen Soziallehre angestrebt, wenn sie unerträgliche Vermögensunterschiede einzuebnen vermag. Eine B. wurde nach dem Krieg in der Sowjetischen Zone durchgeführt (entschädigungslose Enteignung); in den Westzonen war sie zwar zunächst Programmpunkt der Parteien, wurde auch auf Wunsch der Besatzungsmächte teilweise durchgeführt, im Zuge der weiteren Entwicklung aber immer stärker beschränkt auf die Teilabgabe von landwirtschaftlichem Besitz und schliesslich ganz eingestellt.
ist die Änderung des Inhalts oder der Verteilung des Rechts an Grundstücken. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Dornheim, A., Bodenreform 1945-1952, 2001
entschädigungslose Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone in den Jahren 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher Grundlage. Art.143 Abs. 3 GG, Art. 41 Einigungsvertrag erklären diese Enteignungen für irreversibel. Während Art.143 Abs. 3 GG teilweise als verfassungswidrige Verfassungsnorm eingeordnet wird, ist nach Auffassung des BVerfG die Regelung mit — dem Verfassungsänderungen allein einschränkenden — Art.79 Abs. 3 GG vereinbar. Art. 143 Abs. 3 GG greife nicht in den Menschenwürdegehalt des Art. 1 GG ein. Es handele sich um Akte fremder Staatsgewalt, die zwar entschädigungslosen Eigentumsentzug, aber keine menschenunwürdigen Verfolgungsmaßnahmen darstellen (BVerfGE 84, 90). Art.3 Abs. 1 GG fordert jedoch nach Auffassung des BVerfG auch für diese Enteignungen gewisse Wiedergutmachungszahlungen (vgl. dazu das Ausg,leichsleistungsgesetz, BGBl. I 2004, 1665).
Ursprünglich zielte die B. vorwiegend darauf ab, landwirtschaftliche Gebiete, Bau- und Siedlungsland größeren Bevölkerungsschichten zugänglich zu machen, wobei manche Reformer das Privateigentum nicht antasten wollten (Damaschke, J. St. Mill u. a.), während die sozialistischen Vertreter die Überführung von Grund und Boden in Gemeineigentum forderten (Marx, Kautsky u. a.). Eine andere Zielsetzung hat die Flurbereinigung, d. h. die Zusammenlegung zersplitterten ländlichen Grundbesitzes und seine Umgestaltung und Verbesserung nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Der Begriff B. wird auch für die seinerzeit entschädigungslosen Grundstücksenteignungen von 1945 bis 1949 in der ehem. DDR (insgesamt ca. 3,3 Mio ha Land) auf Grund von Vorschriften und Anordnungen der sowjetischen Besatzungsmacht verwendet (s. auch Offene Vermögensfragen, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz). Die Abwicklung dieser B. richtet sich nach Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB.
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