Bremen

ist das von Niedersachsen eingeschlossene, B. und Bremerhaven umfassende Bundesland (Freie Hansestadt B.). Seine Landesverfassung stammt vom 21. 10. 1947. Seine Organe sind Bürgerschaft und Senat. Lit.: Köbler, G., Historisches Lexikon der deutschen Länder, 7. A. 2007; Neumann, Die Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 1996; Sammlung des bremischen Rechts, hg. v. Schefold, D., 11. A. 2005

1.
Die Freie Hansestadt B. (F. H. B.) ist Land der Bundesrepublik Deutschland.

2.
Die staatlichen Verhältnisse der F. H. B. sind durch die Landesverfassung v. 21. 10. 1947 (GBl. 251) m. Änd. geregelt. Die Gesetzgebung steht der Bürgerschaft zu. Daneben besteht die Möglichkeit, durch Volksentscheid (Volksabstimmung) Gesetze zu beschließen. Die Bürgerschaft besteht aus 83 Mitgliedern, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl auf 4 Jahre gewählt werden. Die vollziehende Gewalt obliegt der Landesregierung, welche die Bezeichnung Senat führt. Die Mitglieder des Senats (Senatoren) werden von der Bürgerschaft für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Dabei wird zunächst der Präsident des Senats in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Der Präsident des Senats und ein weiterer vom Senat zu wählender Senator sind Bürgermeister. Der Präsident des Senats leitet die Geschäfte des Senats. Der Senat führt die Geschäfte nach den Gesetzen und den von der Bürgerschaft gegebenen Richtlinien; er vertritt B. nach außen. Die Mitglieder des Senats tragen nach einer vom Senat zu beschließenden Geschäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Ämter. Für Angelegenheiten der verschiedenen Verwaltungszweige kann die Bürgerschaft Deputationen einsetzen. In die Deputationen können auch Personen gewählt werden, die nicht zur Bürgschaft gehören. Für verfassungsrechtliche Fragen ist der Staatsgerichtshof der F. H. B. gebildet (G v. 18. 6. 1996, GBl. 179). Die Verfassung statuiert in einem ersten Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten, in einem zweiten Hauptteil Grundsätze für die Ordnung des sozialen Lebens (Familie, Erziehung und Unterricht, Arbeit und Wirtschaft, Kirche und Religionsgesellschaften).

3.
Die F. H. B. bildet einen aus dem Gemeinden Stadt Bremen und Stadt Bremerhaven zusammengesetzten Gemeindeverband (Kommunalverband) höherer Ordnung.




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