Briefgeheimnis

Wer einen verschlossenen Brief od. eine andere verschlossene Urkunde, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt ist, vorsätzlich u. unbefugterweise Öffnet, wird mit Geldstrafe od. Freiheitsstrafe bis zu 3 Mon. bestraft. Verfolgung setzt Strafantrag (Antragsdelikt) voraus (§ 299 StGB). Das durch Art. 10 GG garantierte B. kann sowohl durch richterliche Anordnung nach §§ 100a, 100b StPO wie auch nach dem G zur Beschränkung des Brief-, Post- u. Fernmeldegeheimnisses beschränkt werden. Im einzelnen Postgeheimnis.

ein dem Schutz der persönlichen Lebenssphäre dienendes Freiheitsgrundrecht. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich (Art. 10 I). Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden (Art. 10 II 1), wobei aber die Wesensgehaltsgarantie des Grundrechts begrenzend wirkt. Das Briefgeheimnis als ein klassisches Abwehrrecht schützt den schriftlichen - privaten und geschäftlichen - Verkehr der Einzelnen untereinander gegen Kenntnisnahme durch die öffentliche Gewalt. Wie das Post- und das Fernmeldegeheimnis soll dieses Grundrecht die Vertraulichkeit individueller Kommunikationen gewährleisten. In den Schutzbereich fallen ausser Briefen i.e.S. auch Telegramme, Postkarten und Pakete. Nicht dagegen - mangels individueller schriftlicher Mitteilungen - z.B. offene Drucksachen, Zeitungen und Postwurfsendungen. Das Briefgeheimnis verwehrt den Organen der öffentlichen Gewalt nicht nur die Kenntnisnahme des Inhalts der geschützten Mitteilungen, sondern auch der Absender und Empfänger.

(Art. 10 GG) ist im Verfassungsrecht die die Tatsache und den Inhalt von Briefen schützende Geheimhaltungspflicht der Staatsorgane und Beförderungspersonen. Das B. ist unverletzlich. Im Strafrecht ist die Verletzung des Briefgeheimnisses strafbar (§ 202 StGB, Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe). Korrespondenzgeheimnis Lit.: Riegel, R., Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post-, und Femmeldegeheimnisses, 1997; Groß, T., Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, 2000

Schutz der erkennbar individuellen schriftlichen Mitteilung von Person zu Person (Art.10 GG). Geschützt werden soll die Vertraulichkeit privater Kommunikation.
Daher schützt das Briefgeheimnis nicht bei der Übersendung offener Drucksachen oder bei der Übermittlung von Postwurfsendungen. Das Briefgeheimnis betrifft nicht nur den Inhalt der schriftlichen Mitteilung als solches. Auch die Daten des Absenders und des Empfängers sowie die Beförderungsdaten sind geschützt. Da allein die Interessen des Kommunikationsteilnehmers geschützt werden, unterfallen die privatrechtlichen Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost nach h. M. nicht dem Schutzbereich des Art.10 GG.
Einschränkungen des Briefgeheimnisses sind gem. Art.10 Abs. 2 S.1 GG nur aufgrund eines Gesetzes zulässig. Die wesentlichen Einschränkungen enthält das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 26.6. 2001 (Gesetz zu Art.10 GG, G 10, BGBl. 2001 I,1254), insb. für Zwecke des Verfassungsschutzes. Daneben enthalten die §§ 94 ff. StPO bestimmte Beschränkungen des Briefgeheimnisses bei dem Verdacht einer Straftat.
Eine weitergehende Ermächtigung enthält die sog. Staatsschutzklausel des Art.10 Abs. 2 S. 2 GG. Soweit die Beschränkung dem Schutze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung dient oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, kann das einschränkende Gesetz bestimmen, dass dem Betroffenen die Überwachung nicht mitgeteilt wird und dass entsprechende Maßnahmen nicht vom Richter, sondern durch eine Kontrollkommission des Bundestages nachgeprüft werden. Diese Ermächtigung hat der Gesetzgeber durch Art. 1 § 12 Abs. 2 S. 3, § 15 G 10 umgesetzt.
Während ein Teil der Literatur sowohl Art.10 Abs. 2 S.2 GG als auch Art. 1 § 12 G 10 wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip für verfassungswidrig hält, hat das BVerfG diese im sog. „Abhörurteil” (BVerfGE 30, 1) als verfassungsgemäß angesehen.
Postgeheimnis, Fernmeldegeheimnis




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