Bundeseigene Verwaltung

mit eigenem Verwaltungsunterbau: Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Bundesbahn, Bundespost, Verwaltung der Bundeswasserstrassen und der Schiffahrt, Bundesgrenzschutz und Bundeswehrverwaltung (Art. 87 Abs. 1. Art. 87b GG). Bundesunmittelbare Körperschaften mit Verwaltungsunterbau sind auch die bundesweit tätigen Sozialversicherungsträger. Gegensätze: Landesexekutive, Bundesauftragsverwaltung.

Ausführung der Bundesgesetze durch eigene Bundesbehörden, Art. 86 GG. Diese Möglichkeit sieht das GG nur ausnahmsweise vor, grundsätzlich führen die Länder dagegen die Bundesgesetze aus (Bundesaufsichtsverwaltung; Bundesauftragsverwaltung). In bundeseigener Verwaltung mit einem eigenen Verwaltungsunterbau müssen der auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Art. 89 GG die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt (Art. 87 Abs. 1 GG) sowie die Bundeswehrverwaltung (Art.87 b GG) geführt werden. Daneben können durch Bundesgesetz fakultativ nach Art.87 Abs. 1 S. 2 GG Bundesgrenzschutzbehörden und in bestimmten anderen Bereichen Zentralstellen eingerichtet werden (z. B. das Bundesamt für den Verfassungsschutz, das Bundeskriminalamt). Außerdem können gem. Art. 87 Abs. 3 GG für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht, durch Bundesgesetz selbstständige Bundesoberbehörden oder bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts geschaffen werden (darunter fallen z. B. das Kraftfahrtbundesamt, das Bundeskartellamt oder das Bundesamt für Strahlenschutz).
Daneben werden zwei ungeschriebene Verwaltungskompetenzen des Bundes angenommen. Eine Verwaltungszuständigkeit des Bundes kraft Natur der Sache ist gegeben, wenn die Verwaltung zwingend und begriffsnotwendig nur vom Bund wahrgenommen werden kann (z. B. das geheime Beschaffen von Informationen aus dem Ausland, Bundesnachrichtendienst). Daneben kann sich eine Verwaltungskompetenz des Bundes kraft Sachzusammenhangs ergeben. Eine solche ist gegeben, wenn ein notwendiger Zusammenhang zwischen der Bundeskompetenz und dem Sachbereich, auf den sie sich erstrecken soll, besteht (BVerwG DVB1. 1997, 954). So ergibt sich z.B. aus der Verwaltungszuständigkeit des Bundes für die Bundeswehr (Art. 87 b GG) die Zuständigkeit des Bundes für die Sicherheit der Anlagen der Bundeswehr, soweit dies zur Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr konkret geboten ist.
Bundesaufsichtsverwaltung; Bundesauftragsverwaltung; Gemeinschaftsaufgaben

Verwaltungsbehörden (Aufbau); Ausführung von Gesetzen.




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