Buß- und Strafsachenstelle, Abk. Bustra-Stelle, auch STRABUST: Dienststelle innerhalb der Steuerverwaltung, die gem. § 399 Abs. 1 Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerstraftat sowie gem. § 409 AO die Aufgaben des Finanzamts als der für die Verfolgung der Steuerordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt. Ausmaß und Grenzen der staatsanwaltschaftlichen Befugnisse werden durch §§ 399, 386 AO vom Umfang her fixiert. Aus § 386 AO ergibt sich eine relativ weit reichende Zuständigkeit der Finanzbehörden bei der Verfolgung von Steuerstraftaten. Die Strafverfolgungskompetenz der Buß- und Strafsachenstelle reicht bis zur Erhebung der öffentlichen Klage. Sie endet allerdings mit dem Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls. Im Übrigen kann die Staatsanwaltschaft die Sache jederzeit an sich ziehen, ebenso wie die Finanzbehörde die Angelegenheit nach pflichtgemäßem Ermessen jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben kann.
Weitere Begriffe : kriminologische Indikation | Nachkuren | Methodenlehre |
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