condictio ob rem
(condictio causa data causa non secuta): Fall der Leistungskondiktion, nach der ein Herausgabeanspruch besteht, wenn der mit der Leistung nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt” (§ 812 Abs. 1 S. 2, 2. Fall BGB). Aus dem Wortlaut der Regelung und aus der notwendigen Abgrenzung zur condictio indebiti ergibt sich:
— Der mit der Leistung bezweckte Erfolg muss ein anderer als die Erfüllung einer (angenommenen) Verbindlichkeit sein.
Diese Zweckverfolgung muss Gegenstand einer Verständigung der Parteien sein (nicht aber — wie jedoch die Gesetzesformulierung nahe legt — Vertragsinhalt, weil dann wiederum die condictio indebiti eingriffe).
Ein Beispielsfall aus der Rspr. sind umfangreiche Aufwendungen eines Mieters auf das Grundstück seiner Schwiegermutter in der ursprünglich gemeinsamen Vorstellung, die Ehefrau werde das Grundstück erben (BGHZ 108, S.256 ff.; ähnlich BGHZ 44, S.321 ff.).
Ausgeschlossen ist die condictio ob rem, wenn der Eintritt des bezweckten Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies von Anfang an wusste, oder wenn der Leistende den Erfolgseintritt wider Treu und Glauben verhindert hat (§ 815 BGB).
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