condictio ob turpem vel iniustam causam
Fall der Leistungskondiktion, bei der der Herausgabeanspruch trotz Erreichens des Leistungszwecks gewährt wird, weil (nur) der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen hat (§ 817 S.1 BGB).
Der praktische Anwendungsbereich dieses Kondiktionstatbestandes dürfte denkbar gering sein. Bei der häufig genannten einfachen Beamtenbestechung, die nur für den Beamten strafbar ist (§331 StGB), dürfte auch die Leistung sittenwidrig sein und damit unter § 817 S. 2 BGB fallen. Die ebenfalls häufig als Beispiel angeführte Entgegennahme von Schutz- oder Erpressungsgeldern dürfte — mangels wirksamen Kausalgeschäfts — ein Fall der condictio indebiti sein.
Der Kondiktionsanspruch ist ausgeschlossen, wenn Leistender und Empfänger (oder — über den Wortlaut der Vorschrift hinaus — auch nur der Leistende) mit Leistung bzw. deren Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen haben (§ 817 S. 2 BGB). Dieser Ausschlussgrund gilt über seinen Wortlaut hinaus nach heute allg. M. nicht nur für die condictio ob turpem vel iniustam causam, sondern für alle Leistungskondiktionen.
§ 817 S. 2 BGB hat nach heute h. M. keinen Strafcharakter, sondern schließt den Rechtsschutz für Besetz- oder sittenwidrige Geschäfte aus. Zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse im Einzelfall wird die Vorschrift vielfach eingeschränkt. So ist nach heute h. M. bei einem Wucherdarlehen die Rückforderung der Darlehensvaluta nur für die vereinbarte Dauer des Darlehens ausgeschlossen, weil die eigentliche Leistung in der Überlassung des Betrages auf Zeit liegt. Nach Treu und Glauben kann in Fällen sog. Schwarzarbeit eine Berufung auf § 817 S.2 BGB z. B. ausgeschlossen sein, so dass anstelle des unwirksamen Werklohns bereicherungsrechtlich Wertersatz (§ 812 Abs. 2 BGB) für die geleistete Arbeit verlangt werden kann (vgl. BGHZ 111, S. 308 ff.).
= Anspruch auf Rückgewähr, weil die Annahme der Leistung gegen die guten Sitten oder das Gesetz verstieß (ungerechtfertigte Bereicherung, 2 c).
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