Deputat

Lohnanspruch, der nicht auf Geld, sondern auf Naturalien (z.B. Ernteerzeugnisse, Holz, Kohlen, Wohnung) gerichtet ist. Insbes. bei Arbeitsverhältnissen in der Land- und Forstwirtschaft und im Bergbau. Ein Arbeitsvertrag mit Vereinbarung eines
B. s bedarf der Schriftform, wenn er für länger als V2 Jahr geschlossen wird. D. zählt in der Sozialversicherung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Naturallohn.

Im Arbeitsrecht:

Arbeitsvergütung.

Teil des Entgeltes für Arbeitsleistung in Naturalien. Je nach Art des Arbeitsverhältnisses war und ist es üblich, Teile des Entgeltes in Naturalien zu zahlen. Grundsätzlich gilt das sog. Truckverbot. Die Erbringung von Deputaten ist aber nach § 115 Abs. 2 GewO zulässig.
Wohnung und Essen in der Landwirtschaft; private Nutzung von Dienstwagen bei Außendienstmitarbeitern; Bier bei Brauereien.

ist ein Naturallohn, der insbes. Arbeitnehmern der Land- und Forstwirtschaft und auch Bergleuten gewährt wird. Das D. ist Teil des Arbeitslohns und gehört in der Sozialversicherung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (§§ 14, 16 SGB IV). Für die Bewertung Sachbezüge. Neuerdings bezeichnet man als D. auch den Umfang bestimmter Verpflichtungen (z. B. Lehrdeputat der Hochschullehrer).




Vorheriger Fachbegriff: Deprivation | Nächster Fachbegriff: Deputation


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen