Diensteid des BeamtenDer Beamte hat einen Diensteid zu leisten, der eine Verpflichtung auf das GG enthält (vgl. § 38 BeamtStG, § 64 BBG; s. Beamtenrecht). Er hat bei Bundesbeamten folgenden Wortlaut: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe“ (§ 64 I BBG). Entsprechende Bestimmungen über Eidesformeln usw. sehen die Landesbeamtengesetze vor. Die religiöse Beteuerung kann weggelassen oder unter bestimmten Voraussetzungen durch die Beteuerungsformel einer anderen Religionsgemeinschaft ersetzt werden. Mit Beschluss v. 25. 10. 1988 (2 BvR 745/88) hat das BVerfG entschieden, dass im Hinblick auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit kommunale Mandatsträger die Eidesleistung ganz verweigern und an deren Stelle ein Gelöbnis ablegen können. Da die in dieser Entscheidung niedergelegten Grundsätze auch für Beamte herangezogen werden können, wurde in den Beamtengesetzen (vgl. z. B. § 38 II BeamtStG und § 64 II BBG) die Leistung eines Gelöbnisses an der Stelle des Eides ausdrücklich vorgesehen. Da Richter selbst Eide abnehmen müssen, kommt für diese die Ablegung eines Gelöbnisses an Stelle des Eides nicht in Betracht (vgl. § 38 DRiG). Bei ungerechtfertigter Eidesverweigerung ist der Beamte zu entlassen (§ 23 I 1 Nr. 1 BeamtStG, § 38 I Nr. 1 BBG). An Stelle des D. tritt ferner ein Gelöbnis bei ausnahmsweise berufenen nichtdeutschen Beamten (§ 64 IV BBG) sowie bei Soldaten, die Grundwehrdienst leisten (§ 9 II SoldatenG).
Weitere Begriffe : Nachhaftung | Enterbung | Proportionalzone |
MMnews
|