Diligentia quam in suis (§ 277 BGB) bedeutet, daß der Verschuldensmaßstab auf die Sorgfalt beschränkt ist, die die betreffende Person in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Das ist der Fall, wenn besondere gesetzliche Vorschriften (§§690, 708, 1359, 1664, 2131 BGB) dies anordnen. Jedoch ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz niemals ausgeschlossen. In der Mehrzahl der Fälle scheidet daher die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit aus. Anders nur, wenn es sich um eine Person handelt, die normalerweise auch bei ihren eigenen Angelegenheiten bekanntermaßen ein hohes Maß an Sorgfalt walten läßt. Bei der diligentia quam in suis ist immer auch an die gestörte Gesamtschuld zu denken.
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