Diligentia quam in suis

(§ 277 BGB) bedeutet, daß der Verschuldensmaßstab auf die Sorgfalt beschränkt ist, die die betreffende Person in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Das ist der Fall, wenn besondere gesetzliche Vorschriften (§§690, 708, 1359, 1664, 2131 BGB) dies anordnen. Jedoch ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz niemals ausgeschlossen. In der Mehrzahl der Fälle scheidet daher die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit aus. Anders nur, wenn es sich um eine Person handelt, die normalerweise auch bei ihren eigenen Angelegenheiten bekanntermaßen ein hohes Maß an Sorgfalt walten läßt. Bei der diligentia quam in suis ist immer auch an die gestörte Gesamtschuld zu denken.

(lat.) Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten.

([lat.] Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten) ist das Maß von Sorgfalt, wie es der Gesetzgeber in einigen Sonderfällen dem Schuldner auferlegt hat (z.B. §§ 690, 708, 1359 BGB). Dadurch wird der Schuldner besser gestellt als bei der regelmäßigen Verschuldenshaftung. Er wird allerdings von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit, mag er auch seine eigenen Angelegenheiten grob fahrlässig besorgen. Lit.: Knolle, E., Das Haftungsprivileg der eigenüblichen Sorgfalt, 1999

Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.




Vorheriger Fachbegriff: Diligentia | Nächster Fachbegriff: diligentia quarr in suis


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen