Haftungsprivileg , Steuerrecht: Die Arbeit der in der Steuerfestsetzung tätigen Amtsträger kann unter dem Gesichtspunkt hoher Steuerausfälle bei falschen Entscheidungen als besonders „gefahrgeneigt” bezeichnet werden. Mit § 32 AO hat der Gesetzgeber eine hierauf zugeschnittene Haftungsbeschränkung geschaffen. Die als Haftungsprivileg bezeichnete Regelung verhindert den an sich gern. § 46 BRRG i. V. m. § 78 BBG bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften möglichen Rückgriff der Anstellungskörperschaft auf den handelnden Amtsträger, wenn dieser infolge einer
Weitere Begriffe : Deckname | Bausparvertrag | Gewässerverunreinigung |
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