Haftungsprivileg

, Steuerrecht: Die Arbeit der in der Steuerfestsetzung tätigen Amtsträger kann unter dem Gesichtspunkt hoher Steuerausfälle bei falschen Entscheidungen als besonders „gefahrgeneigt” bezeichnet werden. Mit § 32 AO hat der Gesetzgeber eine hierauf zugeschnittene Haftungsbeschränkung geschaffen. Die als Haftungsprivileg bezeichnete Regelung verhindert den an sich gern. § 46 BRRG i. V. m. § 78 BBG bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften möglichen Rückgriff der Anstellungskörperschaft auf den handelnden Amtsträger, wenn dieser infolge einer
Dienstpflichtverletzung das Steueraufkommen endgültig oder temporär geschmälert hat. Die Inanspruchnahme des Bediensteten ist in diesen Fällen nur möglich, wenn die Pflichtverletzung als Verbrechen oder Vergehen i. S. d. § 12 StGB mit Strafe bedroht ist.
Das Haftungsprivileg des § 32 AO betrifft ausschließlich die Fälle eines Schadens bei der steuerverwaltenden Körperschaft und hierbei nur das Innenverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Amtsträger. Soweit es um eine Haftung im Dreiecksverhältnis Steuerpflichtiger/Amtsträger/Anstellungskörperschaft geht, gelten die allgemeinen Regeln der Amtshaftung mit der Folge, dass jedenfalls aus der Vorschrift des § 32 AO keine Haftungsbeschränkungen abgeleitet werden können.




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