Beschlussverfahren
Im Arbeitsrecht :
Gegenstand des BV sind privatrechtl. Streitigkeiten aus dem BetrVG, dem SprecherausschussG ferner dem MitbestG, dem BetrVG 1952, soweit über die Wahl und Abwahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat zu entscheiden ist, sowie Streitigkeiten über die Tariffähigkeit u. Tarifzuständigkeit (Tarifvertrag) einer Vereinigung (§ 2a ArbGG). Eine Ausnahme von der Zuständigkeit in Betriebsverfassungsstreitigkeiten besteht nur für das sog. Arbeitsstrafverfahren, für das die ordentl. Gerichte zuständig sind (vgl. § 2a ArbGG, §§ 119-121 BetrVG). Urteils- und Beschlussverf schliessen sich wechselseitig aus (AP 1 zu § 8 ArbGG 53). Die Verweisung von dem einen in das andere Verfahren erfolgt nach § 48 ArbGG i. V. m. §§ 17ff. GVG. Über das BV entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts (§ 80 II ArbGG). Eine alleinige Entscheidungskompetenz besitzt der Vorsitzende nur bei der Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle o. der Bestimmung der Zahl ihrer Mitglieder (§ 76 BetrVG, § 98 ArbGG). Örtlich zuständig ist jeweils das Arbeitsgericht am Sitz des Betriebes (AP 1 zu § 82 ArbGG 1979 = DB 87, 339). Das Verfahren wird auf Antrag (AP 1 zu § 20 BetrVG 1972) eingeleitet (§ 81 I ArbGG). Die Formulierung des Prozessantrages bereitet häufig Schwierigkeiten (Matthes DB 84, 453). Ist unter den Betriebspartnern streitig, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit überhaupt ein Mitbestimmungsrecht hat o. ob eine bestimmte Detailregelung vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gedeckt ist, so kann dieser Streit zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden; der Antrag muss dahin lauten, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechtes in der konkret zu bezeichnenden Angelegenheit festgestellt wird, u./o. festgestellt wird, dass eine bestimmte Detailregelung vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gedeckt bzw. nicht gedeckt wird (AP 2 zu § 81 ArbGG 1979 = DB 84, 408). Antr.agsteller ist jeder, der ein Recht gegen den Antragsgegner behauptet. Ob sein Anspruch besteht, ist eine Frage der Begründetheit (AP 7 zu § 83 ArbGG; AP 2 zu § 83 ArbGG 1979). AN-Verbände sind nur antragsberechtigt, wenn sie -s Gewerkschaften im arbeitsrechtlichen Sinne sind u. als Koalition auch im Betriebe Bedeutung haben, insbes. Druck ausüben können (AP 2 zu § 97 ArbGG 1953). Beteiligte sind (§ 83 I 1 ArbGG): AG, Betriebsrat u. die nach materiellem Betriebsverfassungsrecht zuständigen Stellen; d. s. alle, die in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (AP 6 zu § 47 BetrVG 1972 = DB 87, 1642 = NZA 88, 27; AP 6 zu § 81 ArbGG 1979 = NZA 88, 26), also nicht Gewerkschaften bei Schulungsveranstaltungen (AP 20 zu § 37 BetrVG 72) o. bei Streitigkeiten um Betriebsvereinbarungen (AP 9 zu § 81 ArbGG 1979 = NZA 89, 229). Nicht beteiligt ist der AN, es sei denn, dass es um seine Stellung als Mitglied der Belegschaft geht (AP 2 zu § 81 BetrVG; EzA 1 zu § 83 ArbGG 1979); die Einigungsstelle (AP 3 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung), vorgeschlagene Wahlvorstandsmitglieder (AP 10 zu § 118 BetrVG 1972); -s Betriebsratsmitglieder, die zu einem Personalgespräch hinzugezogen sind (AP 2 zu § 82 BetrVG 1972 = DB 84, 2098). Werden in einem B. im Wege objektiver Antragshäufung mehrere Anträge gestellt, so ist wegen eines jeden Antrages zu prüfen, welche Personen und Stellen Beteiligte sind; soweit sie nur wegen eines Antrages Beteiligte sind, können sie über andere Anträge kein Rechtsmittel einlegen (AP 12 zu § 81 ArbGG 1479 = NZA 89, 606). Im BV ist eine obj. u. sbj. Antragsänderung möglich; wechselt während eines BV die Zuständigkeit eines Organs für betriebsverfassungsrechtl. Angelegenheiten, so wird das neu zuständige Organ Beteiligter (AP 10 zu § 81 ArbGG 1979 = NZA 89, 396). Zwischenfeststellungsanträge sind zulässig (AP 63 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 89, 863).
III. Im BV gilt die Instruktionsmaxime, d. h. der Sachverhalt ist von Amts wegen zu erforschen (AP 10 zu § 76 BetrVG, AP 14 zu § 18 BetrVG). Indes sind die Tatsachen darzulegen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird (AP 6 zu § 83 ArbGG 1953; AP 1, 3 zu § 20 BetrVG 1972). Das Gericht braucht keine Überlegungen anzustellen, worauf der Anspruch tatsächlich gestützt werden könnte. Ferner darf das Gericht über die Anträge der Beteiligten, insbes. des Antragstellers nicht hinausgehen. Vielmehr haben es die Beteiligten allein in der Hand, durch ihre Anträge den Rahmen des BV abzustecken, über
den das Gericht nicht hinausgehen darf (AP 2 zu § 2 BetrVG 1972). Der Antrag kann zurückgenommen werden, alsdann ist das BV durch den Vorsitzenden der Kammer einzustellen (§ 8111 ArbGG). Im übrigen gelten dieselben Grundsätze wie für das Urteilsverfahren, soweit sich nicht aus §§ 81, 83 ArbGG etwas anderes ergibt. Insbesondere muss für die Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse bestehen (Matthes DB 84, 453); anderenfalls ist es für erledigt zu erklären (AP 2 zu § 81 ArbGG 53, AP 2 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit). Ein Rechtsschutzinteresse fehlt für einen Antrag, mit dem ausschliesslich die Feststellung begehrt wird, eine bestimmte bereits abgeschlossene Massnahme sei unwirksam, wenn diese Massnahme für die Verfahrensbeteiligten im Zeitpunkt der Entscheidung keine Rechtswirkungen mehr hat. Jedoch ist es gegeben, wenn durch substantiierten Tatsachenvortrag geltend gemacht wird, dass die mit dem B. beanstandete Massnahme wiederholt werde (AP 5 zu § 83 ArbGG 1979; AP 31 zu § 5 BetrVG 1972 = NJW 86, 2785); es soll fehlen, wenn eine Einigungsstelle eine Streitfrage geregelt u. diese Regelung im Betrieb durchgeführt wird, wenn der AG die Feststellung begehrt, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht habe (AP 7 zu § 81 ArbGG 1979 = NZA 88, 249 = DB 88, 334). Im BV sind die Beteiligten ohne vorherige Güteverhandlung vor der Kammer zu hören. Diese kann einem Beteiligten die schriftl. Äusserung gestatten (§ 83 I ArbGG). Bleibt ein Beteiligter unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt (§ 83 IV ArbGG). Das Gericht hat alle Beteiligten von Amts wegen zu ermitteln (AP 18 zu § 76 BetrVG). Die Beweisaufnahme erfolgt vor der Kammer (§§ 83 111, 58 ArbGG). Zur Aufklärung des Sachverhaltes können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen u. Sachverständige vernommen u. der Augenschein eingenommen werden (§ 83 II ArbGG). Ob Betriebsratsmitglieder als Zeugen vernommen werden können, ist umstr., aber wohl zu bejahen (§ 83 II ArbGG). Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme beschliesst die Kammer nach freier Überzeugung (§ 84 S 1 ArbGG). Der entscheidende Teil des Beschlusses (Tenor) ist schriftl. abzufassen u. zu verkünden. Einer Kostenentscheidung bedarf es wegen § 12 ArbGG nicht (AP 2 zu § 81 ArbGG; AP 2 zu § 40 BetrVG); dagegen ist Festsetzung eines Verfahrens-streitwertes auf Antrag zulässig. Der Beschluss kann in Rechtskraft erwachsen. Dies hindert jedoch eine neue Sachentscheidung nicht, wenn wesentl. tatsächl. o. gesetzl. Veränderungen stattgefunden haben (AP 2 zu § 80 ArbGG 1979). Von der Rechtskraft zu unterscheiden ist die Bindungswirkung (AP 15 zu § 113 BetrVG 1972 = NZA 88, 287; AP 3 zu § 83a ArbGG 1979 = NZA 90, 822; AP 8 zu § 18 BetrVG 1972 = NZA 91, 812; AP 1 zu § 84 ArbGG 1979 = NZA 92, 999; Prütting RdA 91, 257). Die Beteiligten können zur Verfahrensbeendigung einen Vergleich zur Niederschrift des Gerichts o. des Vorsitzenden schliessen, wenn sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, o. die Sache für erledigt erklären. Im Fall der Erledigungserklärung ist es vom Vorsitzenden einzustellen. Hat nur der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt (AP 26 zu § 80 BetrVG 1972 = NZA 87, 28; v. 23. 6. 1993 — 2 ABR 58/92 NZA 93, 1052), können die übrigen Beteiligten zur fristgebundenen Erklärung aufgefordert werden. Bei Verschweigung gilt dies als Zustimmung (§ 83 ArbGG). Aus rechtskräftigen Beschlüssen oder gerichtl. Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, findet die Zwangsvollstreckung statt (§ 85 ArbGG). Vgl. Rudolf NZA 88, 420. Gegen die das BV beendenden
Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das
Landesarbeitsgericht statt. Von dieser Beschwerde zu unterscheiden ist die Beschwerde gegen Entscheidungen, die während der Verhandlungen ergehen. Auf die Beschwerde finden die Vorschriften über die Berufung entspr. Anwendung (§ 87 II ArbGG). Beschwerdefrist u. Begründungsfrist betragen je einen Monat (§§ 87I1, 66 ArbGG; Ausnahme § 98 II 2 ArbGG). Eine Anschlussbeschwerde ist zulässig (AP 3 zu § 87 ArbGG 1979 = NZA 88, 217). Die Beschwerdeschrift, die denselben Voraussetzungen wie eine Berufung genügen muss (AP 53 zu § 518 ZPO) u. die Beschwerdebegründung müssen nach richtiger Ansicht von einem -Rechtsanwalt o. einem Verbandsvertreter unterzeichnet u. wie eine Berufung begründet (AP 7 zu § 89 ArbGG 53) sein (§ 891 ArbGG). Sie wird den Beteiligten zur Äusserung zugestellt (§ 90 ArbGG). Die Äusserung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes o. zur Niederschrift der Geschäftsstelle des ArbG (§ 90 ArbGG). In der mdl. Verhandlung besteht kein Vertretungszwang. Das LAG entscheidet durch Beschluss (§ 90 ArbGG). Bei fehlender Sachverhaltsfeststellung kann der Beschluss aufgehoben werden (AP 2 zu § 92 ArbGG 1979 = DB 85, 1488). Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. In der mündl. Verhandlung wird sie auch durch einen nicht Postulationsfähigen zurückgenommen werden können. Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der LAG gibt es die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht, die nur auf die Verletzung von Rechtsnormen gestützt werden kann. Zulässig ist diese jedoch nur dann, wenn das LAG sie ausdrückl. zugelassen hat o. sie durch das BAG aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist (§ 92a ArbGG). Die Rechtsbeschwerde an das BAG, die der Revision entspricht, muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses eingelegt (§§ 92, 74 ArbGG) u. von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 94 ArbGG). Sie muss spätestens
binnen eines weiteren Monats begründet werden (§ 9211, 73 ArbGG). Sie muss sich mit den Erwägungen des LAG befassen u. erkennen lassen, was davon unrichtig sein soll (AP 1 zu § 94 ArbGG 1979 = DB 85, 240). Sie kann jederzeit in der für die Einlegung bestimmten Form zurückgenommen werden (§ 94 III ArbGG). Vor dem BAG ist eine mdl. Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben (§§ 95, 83 ArbGG; BB 76, 1516).
IV. Nach § 85 III ArbGG sind auch im B. einstweilige Verfügungen zulässig. Die Entsch. ergeht aber auch dann, wenn eine mündl. Verhandlung nicht anberaumt wird, grundsätzlich durch die Kammer des ArbG. Die erforderl. Zustellungen erfolgen von Amts wegen; ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO ist ausgeschlossen. Lit.: Schaub, Meine Rechte und Pflichten im Arbeitsgerichtsverfahren, dtv 5. Aufl., 1992.
ist das Verfahren, in dem - teilweise ohne mündliche Verhandlung - durch Beschluss entschieden wird (z.B. §§ 80ff. Arb- GG). Lit.: Ascheid, R., Urteils- und Beschlussverfahren im Arbeitsrecht, 2. A. 1998
, Arbeitsrecht: Verfahren vor dein Arbeitsgericht nach § 2 a ArbGG, in dem die Entscheidung durch Beschluss ergeht (vergleiche dazu im Gegensatz Urteilsverfahren). Der Weg zu den Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren ist in einer Streitigkeit eröffnet, wenn einer der Gegenstände in § 2 a ArbGG betroffen ist. Dies sind Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsrecht und um die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft. Im Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes im ersten Rechtszug nach § 84 S.1 ArbGG ist eine Beschwerde beim Landesarbeitsgericht nach § 87 Abs. 1 ArbGG sowie die Sprungrechtsbeschwerde nach § 96a Abs. 1 ArbGG beim Bundesarbeitsgericht möglich. Nach Zulassung durch das Landesarbeitsgericht kann gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im dritten Rechtszug Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht nach § 92 Abs. 1 S.1 ArbGG eingelegt werden. Nach § 80 Abs. 2
ArbGG gelten für das Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten die Vorschriften über das Urteilsverfahren, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Strafprozessrecht: Bezeichnung für
— das durch § 349 StPO ermöglichte Verfahren der Verwerfung einer Revision durch Beschluss und ohne Hauptverhandlung. Das Gericht muss hierzu die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder über die Anbringung der Revisionsanträge für nicht beachtet halten (§ 349 Abs. 1 StPO). Eine Entscheidung durch Beschluss ist ferner auf einen zu begründenden Antrag der Staatsanwaltschaft möglich, wenn das Revisionsgericht die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig als begründet, kann es das angefochtene Urteil durch Beschluss aufheben (§ 349 Abs. 4 StPO).
— die dem Gericht durch § 411 Abs. 1 S. 3 StPO eröffnete Möglichkeit, im Strafbefehlsverfahren bei einem auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränkten Einspruch ohne Hauptverhandlung zu entscheiden. Voraussetzung ist die Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft. Von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zu Ungunsten des Angeklagten abgewichen werden.
Owi-Recht: Entscheidung des Gericht über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ohne Hauptverhandlung. Voraussetzungen sind gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG die Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung, über die das Gericht nach Ermessen zu entscheiden hat, sowie das Fehlen eines Widerspruchs der Verfahrensbeteiligten. Gemäß § 72 Abs. 2 S. 2 OWiG hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer Entscheidung im Beschlussverfahren hinzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum Widerspruch binnen zwei Wochen zu geben. Der Inhalt der Entscheidung entspricht dem des Urteils in Strafsachen; jedoch darf das Gericht gemäß § 72 Abs. 3 S. 2 OWiG von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen. Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss ist grds. zulässig.
1. Gerichtliche Entscheidungen, die weder die Form eines Urteils erfordern noch als Verfügung ergehen, werden ohne (oder auf freigestellte) mündliche Verhandlung durch Beschluss getroffen. Dies gilt für alle gerichtlichen Verfahren; vgl. insbes. § 329 ZPO, § 33 StPO, § 122 VwGO.
2. Daneben sind besondere B. - im Gegensatz zum Urteilsverfahren - vorgesehen, so im Rahmen der Arbeitsgerichtsbarkeit, in der im B. (§§ 80-98 ArbGG) insbes. Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsrecht (Mitbestimmung) und über die Tariffähigkeit entschieden werden (§ 2 a ArbGG). Das B. wird auf Antrag eingeleitet (§ 81 ArbGG). Es gilt der Untersuchungsgrundsatz; als Beteiligte sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die betriebsverfassungsmäßig beteiligten Stellen - insbes. der Betriebsrat - zuzuziehen (§ 83 ArbGG). Im ersten Rechtszug entscheidet das Arbeitsgericht durch Beschluss (§ 84 ArbGG), der einen Vollstreckungstitel darstellt (§ 85 ArbGG). Es findet Beschwerde zum Landesarbeitsgericht, danach Rechtsbeschwerde (ggf. Sprungrechtsbeschwerde) zum Bundesarbeitsgericht statt. Str. ist, ob das B. eine besondere Prozessart für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend) oder das Verfahren für der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten darstellt (so die h. M.).
3. In anderen Gesetzen sind B. vor Verwaltungsbehörden geregelt; in ihnen wird meist über Anträge oder Ansprüche in einem förmlichen Verfahren entschieden, das vielfach dem verwaltungsgerichtlichen nachgebildet ist, so im Enteignungsverfahren nach §§ 104 ff., 112 ff. BauGB. Vielfach entscheiden Ausschüsse, die bei der Behörde unter Heranziehung ehrenamtlicher Beisitzer gebildet sind (z. B. der Ausgleichsausschuss nach dem LastenausgleichsG). Für diese B. gelten die Grundsätze der Mündlichkeit, des rechtlichen Gehörs und das Offizialprinzip. Gegen die Entscheidungen ist i. d. R. der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
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