Druckschriften, Druckwerke
sind nach den Landespresseges. (Presserecht, Pressedelikte) alle mittels Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahren hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
Wegen der Strafbarkeit hochverräterischer oder staatsgefährdender Schriften Hochverrat, Rechtsstaatsgefährdung. Wegen weiterer Strafvorschriften vgl. jugendgefährdende Medien, pornographische Schriften, Einziehung und Unbrauchbarmachung. Vgl. ferner örtliche Zuständigkeit des Gerichts (bei strafbaren Handlungen durch Verbreiten von D.).
ist das maschinell vervielfältigte Schriftstück (Verbreitung bestimmter Druckschriften nach Landespressegesetzen evtl. strafbar).
Druckschrift
sind im Vervielfältigungsverfahren hergestellte und zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmte Schriften, Darsellungen und Musikalien; dazu gehören auch Zeitungen, Zeitschriften und Druckschriften. Die D. unterliegen dem Presserecht (Pressegesetz). D. müssen einen Vermerk über Drucker und Verleger oder Herausgeber enthalten.
Vorheriger Fachbegriff: Druckschrift | Nächster Fachbegriff: Druckwerk