Pressedelikt

eine Straftat, die durch eine Presseveröffentlichung begangen wurde, z.B. -Beleidigung. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Straf- u. Bussgeldvorschriften neben den in den Pressegesetzen geregelten Sonderbestimmungen. Verantwortlich für P. ist grundsätzlich der Chefredakteur bzw. neben dem Verfasser auch der verantwortliche Redakteur. Zivilrechtlich haftet auch Herausgeber u. Inhaber des Verlages. Die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung hat in den Pressegesetzen eine Sonderregelung erfahren. Gegendarstellung.

ist die mit Strafe bedrohte Handlung des Pressewesens (z.B. Verbreitung beschlagnahmter Druckwerke). Die Pressedelikte sind landesrechtlich geregelt. Daneben gilt auch im Bereich der Presse das allgemeine Strafrecht (z.B. Verleumdung durch von Betrüger gesteuerte Zeitungsartikel). Lit.: Uebbert, P., Die strafrechtliche Haftung des verantwortlichen Redakteurs, 1995

Straftaten im Bereich der Presse (z.B. Verbreitung beschlagnahmter Druckwerke). Landesgesetzlich geregelt. Andere Verstöße (z.B. gegen Vorschriften über das Impressum, Ablieferungspflichten von Pflichtexemplaren) werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Die Verfolgung von P. unterliegt Beschränkungen (z.B. Beschlagnahme einer Zeitung nur durch den Richter; kürzere Verjährungsfristen als im allgemeinen Straf recht).

sind Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die Presseangehörige (Presserecht) mittels eines Druckwerks oder sonst bei ihrer Berufsausübung begehen. Die LandespresseG enthalten dazu besondere Vorschriften (s. NebenstrafR Nr. 619).

Presseinhaltsdelikte sind Taten, deren Strafbarkeit durch den Inhalt und die Verbreitung des Druckwerks begründet wird, z. B. Volksverhetzung. Sie sind nach den allgemeinen Vorschriften, insbes. über Täterschaft und Teilnahme, zu beurteilen. Kann der verantwortliche Redakteur oder Verleger nicht bestraft werden, etwa weil er den Text nicht kannte, kann er nach den LandespresseG gleichwohl wegen vorsätzlicher oder leichtfertiger Verletzung seiner Pflicht, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, strafrechtlich belangt werden.

Pressevertriebsdelikte sind strafbare Verstöße gegen Art und Weise der Verbreitung, z. B. an Kindern und Jugendlichen zugänglichen Orten entgegen §§ 27 I, 15 JuSchG (jugendgefährdende Medien).

Presseordnungsdelikte sind Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der LandespresseG über die äußere Ordnung der Presse, z. B. das Impressum. Sie sind je nach der Schwere Vergehen oder Ordnungswidrigkeit.

Auch für die Verfolgung gelten Besonderheiten:

Die Strafverfolgungsverjährung von Presseinhaltsdelikten sowie von in den LandespresseG geregelten P. beträgt zumeist bei Verbrechen 1 Jahr, bei Vergehen 6 Mon., bei Ordnungswidrigkeiten 3 Mon.

Während sich die Beschlagnahme einzelner Druckwerke zu Beweiszwecken nach §§ 94 ff. StPO richtet, ist die Beschlagnahme i. d. R. der gesamten Auflage zur Sicherung der Einziehung nur mit den Einschränkungen der §§ 111 m, 111 n StPO zulässig. Diese Beschlagnahme kann bei einem periodischen Druckwerk grundsätzlich nur der Richter anordnen, bei anderen Druckwerken bei Gefahr im Verzuge auch die StA, die aber binnen 3 Tagen die richterliche Bestätigung einholen muss. Auch gilt in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Beschlagnahme ist auf das notwendige zu beschränken; ausscheidbare Teile sind von ihr auszunehmen. Sie ist aufzuheben, wenn nicht binnen 2 Monaten Anklage erhoben oder selbständige Einziehung beantragt wird.

Presseangehörige haben im Strafprozess ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 I 1 Nr. 5 StPO) über Personen (Verfasser, Einsender, Informanten) sowie über Mitteilungen, deren Inhalt und eigene Materialien für den redaktionellen Teil (§ 53 I 2, 3 StPO). Da es sich bei dieser Regelung um Verfassungsrecht nach Art. 74 I Nr. 1 GG handelt, sind nach h. M. landesrechtliche Vorschriften dazu unwirksam.




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